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stundung erhalten haben, so lange sie niche die vollständig erfolgee Befriedigung
derselben nachweisen;
4.) welche, nach festgestellter Ansicht der Wahlversammlung, ihre bürgerliche Ehre verlo-
ren haben;
5.) Theilhaber eines und desselben Geschäfts können zu gleicher Zeit Mitglieder des Di-
rectorium nicht sein. «
5.22.AufderunddesEintriktseinessolchenMangelswirddasbetreffende
Mitglied, wenn es zum Directorium gehoͤrt, von diesem, wenn es dagegen zum Ausschuß
gehoͤrt, von letzterem sofort suspendirt, und es entscheidet der Ausschuß sodann uͤber dessen
gaͤnzliche Ausschliessung.
6. 23. Oie Wahl von 20 Ausschußmitgliedern steht der Generalversammlung, je-
doch ohne daß hierbei die Directoren mitstimmen, nach relativer Stimmenmehrheic, die
der übrigen 10 Mitglieder dem Ausschusse selbst zu. tehnre ein Accionair die auf ihn ge-
fallene Wahl ab, so rückt derjenige ein, welcher nach ihm die meisten Seimmen hatte;
unter denen, die gleiche Stimmen haben, enrscheider das Loos.
. 24. Jedes Ausschußmitglied hat bei dem Antrite seines Amtes eine Actie, jedoch
ohne die, in seinen Händen verbleibenden Coupons, bei der Hauptcasse gegen Schein
niederzulegen. Beim Austritte aus dem Ausschusse wird ihm dieselbe, gegen Rückgabe des
Scheines, zurückgegeben.
§. 25. Alljährlich, am 31. Mai treten 6 Ausschußmieglieder und zwar 4 von denen,
welche von der Generalversammlung, und zwei von denen, welche durch den Ausschuß ge-
wähle worden sind, aus, und es werden deren Seellen auf die im G. 23. festgesetzte Weise
in der vorhergehenden Generalversammlung wieder besetzt. Ueber die Reihefolge des Auskrittes
unter den zuerst gewählten dreißig Mitgliedern entscheidet das Loos, über die der später ge-
wählten das Alter des Eintrittes. ODie Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar.
§. 26. Jedes Ausschußmitglied kann sein Amt, nach zwei Monate vorher schriftlich
beim Vorsitzenden einzureichender Anzeige, freiwillig niederlegen. Einzelne Vacanzen, welche
im taufe des Jahres einereten, werden in der Regel durch den Ausschuß selbst ergänzt.
Das in diesem Falle gewählte Ausschußmieglied ktritc an die Seelle desjenigen, für den es
gewähle ward.
§. 27. Der Ausschuß hat das Directorium zu wählen und dessen Geschäftsführung
zu conrroliren, daher namentlich:
1.) zu forkwährender Controlirung und Revision der Bücher der Compagnie, gegen eine
angemessene Vergütung, einen besonderen Revisor, welcher niche Actiongir zu sein
brauche, zu erwählen;