Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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stundung erhalten haben, so lange sie niche die vollständig erfolgee Befriedigung 
derselben nachweisen; 
4.) welche, nach festgestellter Ansicht der Wahlversammlung, ihre bürgerliche Ehre verlo- 
ren haben; 
5.) Theilhaber eines und desselben Geschäfts können zu gleicher Zeit Mitglieder des Di- 
rectorium nicht sein. « 
5.22.AufderunddesEintriktseinessolchenMangelswirddasbetreffende 
Mitglied, wenn es zum Directorium gehoͤrt, von diesem, wenn es dagegen zum Ausschuß 
gehoͤrt, von letzterem sofort suspendirt, und es entscheidet der Ausschuß sodann uͤber dessen 
gaͤnzliche Ausschliessung. 
6. 23. Oie Wahl von 20 Ausschußmitgliedern steht der Generalversammlung, je- 
doch ohne daß hierbei die Directoren mitstimmen, nach relativer Stimmenmehrheic, die 
der übrigen 10 Mitglieder dem Ausschusse selbst zu. tehnre ein Accionair die auf ihn ge- 
fallene Wahl ab, so rückt derjenige ein, welcher nach ihm die meisten Seimmen hatte; 
unter denen, die gleiche Stimmen haben, enrscheider das Loos. 
. 24. Jedes Ausschußmitglied hat bei dem Antrite seines Amtes eine Actie, jedoch 
ohne die, in seinen Händen verbleibenden Coupons, bei der Hauptcasse gegen Schein 
niederzulegen. Beim Austritte aus dem Ausschusse wird ihm dieselbe, gegen Rückgabe des 
Scheines, zurückgegeben. 
§. 25. Alljährlich, am 31. Mai treten 6 Ausschußmieglieder und zwar 4 von denen, 
welche von der Generalversammlung, und zwei von denen, welche durch den Ausschuß ge- 
wähle worden sind, aus, und es werden deren Seellen auf die im G. 23. festgesetzte Weise 
in der vorhergehenden Generalversammlung wieder besetzt. Ueber die Reihefolge des Auskrittes 
unter den zuerst gewählten dreißig Mitgliedern entscheidet das Loos, über die der später ge- 
wählten das Alter des Eintrittes. ODie Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar. 
§. 26. Jedes Ausschußmitglied kann sein Amt, nach zwei Monate vorher schriftlich 
beim Vorsitzenden einzureichender Anzeige, freiwillig niederlegen. Einzelne Vacanzen, welche 
im taufe des Jahres einereten, werden in der Regel durch den Ausschuß selbst ergänzt. 
Das in diesem Falle gewählte Ausschußmieglied ktritc an die Seelle desjenigen, für den es 
gewähle ward. 
§. 27. Der Ausschuß hat das Directorium zu wählen und dessen Geschäftsführung 
zu conrroliren, daher namentlich: 
1.) zu forkwährender Controlirung und Revision der Bücher der Compagnie, gegen eine 
angemessene Vergütung, einen besonderen Revisor, welcher niche Actiongir zu sein 
brauche, zu erwählen;
	        
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