Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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2.) alljährlich die Rechnungsabschlüsse zu prüfen, zu moniren und, nach Befinden, zu 
justificiren (I. 62.); 
3.) über Beobachtung der Statuten Seiten des ODirecktorium zu wachen; 
4.) bei gefährdetem Interesse der Gesellschaft die Remotion der Directoren zu verfügen; 
5.) die dem Vorsitzenden und den übrigen Oirectoren auszusetzende Vergütung und den 
Gewinnantkheil für dieselben zu bestimmen (§. 48.); 
6.) über diejenigen Gegenstände zu berathen und zu beschliessen, bei denen das Direc- 
torium an dessen Zustimmung gebunden ist (I#. 13. 39. 55. 60. 67. 70.); 
7.) sein Gutachten über die vom Directorium ihm vorgelegten Gegenstände demselben 
auf Verlangen zu ertheilen, so wie auch Gutachten ohne Aufforderung des Direc- 
torium an selbiges zu geben, Anträge an dasselbe zu stellen, deren Gewährung 
man dem Interesse der Compagnie angemessen hält, und überhaupt auf jede Weise 
das Beste der Compagnie in Berathung mie dem Directerium zu fördern. 
6 28. Dem Ausschusse stehr jederzeit die Einsicht in die Bücher der Compagnie 
frei, und es ist ihm auf Verlangen jede durch seinen Vorsitzenden zu beantragende Aus- 
kunft und Nachweisung vom Directorium zu ertheilen. 
§. 20. Der Ausschuß wählt allfährlich unter sich einen Vorsitzenden, so wie einen 
Stellvertreter desselben. 
§. 30. Er versammelt sich, so oft es der Vorsitzende für nöchig erachter, ist jedoch 
dazu verbunden, wenn das Directorium, oder drei Mitglieder des Ausschusses darauf an- 
tragen. Diese Versammlungen werden in teipzig gehalten, und es ladet dazu der Vor- 
sitzende die Mitglieder schriftlich ein. Wer zu erscheinen behindert ist, hat dem Worsitzen- 
den unter Angabe seiner Entschuldigungsgründe in Zeiten davon Anzeige zu machen. 
6. 34. Die Beschlüsse des Ausschusses werden nach absolurer Stimmenmehrheit ge- 
faßt; doch sind dieselben nur gültig, wenn wenigstens zehn Mitglieder anwesend waren. 
Nur persönlich Anwesende sind stimmberechtigt. Wird bei zweimaliger Abstimmung abso- 
lute Stimmenmehrheit nicht erlangt, so enrscheidet bei der dritten Abstimmung die relative. 
Bei Stimmengleichbeic steht dem Worsitzenden eine entscheidende Seimme zu. 
. 32. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses wird jedesmal in der. 
Versammlung ein Prokocoll ausgenommen, und ausser dem Protocollführer, vom Vor- 
sitzenden und einem Ausschußmitgliede unterzeichner. Die Protocolle und Acten des Aus- 
schusses müssen in der Generalversammlung zur Einsicht der Actionairs bereit liegen. 
. 33. Für Aufbewahrung der Acten, Urkunden und sonstigen Schriften des Aus- 
schusses hat der Vorsitzende Sorge zu tragen. 
§6. 34. Die Ausschußmitglieder haben für ihre Mühwaltungen keine Vergücung an- 
zusprechen; die baaren Auslagen hingegen, zu welchen der Ausschuß durch seine Ge-
	        
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