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Gebiete. Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzunehmen. Erb-
liches Mitglied des preußischen Herrenhauses.
2. Lobkowitz. Fürst. Reichsfürst 17. August 1624. Er-
hebung der Herrschaft Neustadt an der Waldnab zur gefürste-
ten Grafschaft Sternstein 23. August 1641, Einführung in den
Reichsfürstenrat 30. Juni 1653°. Standesherrschaft Sternstein 1807
an Bayern veräußert. Gleichwohl von Oesterreich der Bundes-
versammlung angemeldet. Keine deutsche Reichsangehörigkeit.
Mangels standesherrlicher Begüterung und deutscher Reichsan-
gehörigkeit nicht aufzunehmen. Erbliches Mitglied des öster-
reichischen Herrenhauses.
3. Salm-Salm. Fürst, Wild- und Rheingraf. Reichsfürst
3. Januar 1623, eingeführt 28. Februar 1654. Für verlorene über-
rheinische Besitzungen entschädigt durch Anteile an den münster-
schen Aemtern Ahaus und Bocholt. Kontrahent der Rheinbunds-
akte von 1806 und souveräner Rheinbundsfürst. Der Souveränität
entkleidet am 28. Februar 1811, und durch den Wiener Kongreß
1815 Preußen standesherrlich untergeordnet. Von diesem wie
von Oesterreich der Bundesversammlung angemeldet. Wenngleich
schon am 16. November 1816 auf die wesentlichen Regierungs-
rechte verzichtet wurde, noch jetzt im Besitze der Standesherr-
schaft. Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzunehmen. Erb-
liches Mitglied des preußischen Herrenhauses.
4. Auersperg. Fürst. Reichsfürst 18. September 1653
wegen der gefürsteten Grafschaft Thengen, 28. Februar 1654°
in den Reichsfürstenrat eingeführt. Thengen 1811 an Baden
5 So richtig HABErRLIn, Handbuch des teutschen Staatsrechts Bd. 1,
S. 315, Gothaer Hofkalender für 1907 S. 155. Die Angabe von HEFFTER,
Sonderrechte der souveränen und mediatisierten Häuser, Berlin 1871, S. 365,
die Aufnahme für 1641 erfolgt, fällt schon dadurch zusammen, daß damals
(30j. Krieg) kein Reichstag berufen war.
° So HABERLIN a. a. O. 8. 315. Das Datum 1664 ist unrichtig. Am
14. März 1664 wurde die Herrschaft Thengen zur gefürsteten Grafschaft
erhoben.