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schäftsführung, oder einzelne Mitglieder desselben kraft besonderer Aufträge genöthige find,
werden erstattet. · O
5.35.Der Ausschuß waͤhlt, nach Maasgabe des F. 31., aus den Actionairs fünf
Directoren und eben soviel Stellvertreter für dieselben. Die getroffene Wahl wird öffent-
lich bekannt gemacht.
6. 36. Jeder Director und Stellvertreter muß bei Anorritt seines Amtes zehn Artien,
jedoch ohne die in seinen Händen verbleibenden Coupons, bei der Hauptcasse gegen Schein
niederlegen, welche ihm, gegen Rückgabe des letzteren, bei dem Austritte aus dem Direcko-
rium zurückgegeben werden.
§. 37. Das Directkorium har seinen Sitz in teipzig, und es müssen daselbst die Mit-
glieder desselben während ihrer Amtsführung wohnen.
6. 38. Für den Fall zeitiger Behinderung eines Direckor, wird ein Stellvertreter, nach
einer vom Oirectorium im Voraus zu bestimmenden Ordnung, einberufen, welcher auf die
Dauer dieser Stellvertretung an den Verhandlungen des Direccorium mit Stimmrecht
Theil zu nehmen hat. Ausserdem stehr es den Siellvertretern frei, den regelmäsigen Sitzun-
gen des ODirectorium, jedoch ohne Stimmreche, beizuwohnen.
§. 39. Dem Oireckorium liegt die oberste Verwaltung aller Angelegenheiten der Com-
pagnie, nach Maasgabe der Staturen, ob; dasselbe hat daher
1.) die Compagnie nach aussen zu vertreten; 6
2.) die Erbauung der Eisenbahn nach dem genehmigken Plane zu besorgen;
3.) die der Compagnie gehörigen Gelder einzunehmen, aufzubewahren und zu ver-
wenden; . .
4.) über Einnahme und Ausgabe gehörige Rechnung zu führen und abzulegen;
5.) Generalversammlungen zu veranstalten;
6.) Beamte anzustellen, zu entlassen, mit Instructionen zu versehen und deren Remu-
nerationen und Gehalte zu bestimmen;
7.) Verträge aller Art mit Drit(ten abzuschliessen;
8.) mit Behörden zu verhandeln;
9.) die Taxe für den Transport von Personen und Gütern auf der Eisenbahn, unter Zu-
stimmung des Ausschusses, festzustellen, wobei es jedoch dem Directorium frei stehe,
in besondern Fällen Modificationen der festgestellren Taxe eintreten zu lassen;
10.) für Aufrechthaltung der Statuten zu sorgen;
11.) überhaupt alle, zu zweckgemäser Herstellung und Benutzung der Eisenbahn, erforder-
liche Handlungen zu beschliessen und vorzunehmen, sofern dieß niche der General=
versammlung (§. 14.), oder dem Ausschusse (§9. 13. 27. 55. 60. 67.) vorbe-
halten ist.
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