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X.
Die Kommissare der sämmtlichen vertragschließenden Staaten erkennen es
mit Rücksicht auf den in Angriff zu nehmenden Bau des Oberlandesgerichts-
gebäudes als nothwendig an, daß die Erklärungen über die Ratifikation des
Vertrages spätestens bis zum 1. Juli 1877 abzugeben sind.
Vorgelesen, genehmigt, mitunterzeichnet.
Gottfried Theodor Stichling. Karl Ernst Brüger.
Friedrich v. Uttenhoven. Dr. Kircher.
Heinrich Moritz Friedrich Lorentz. Rudolf Brückner.
Heinrich Hornbostel. Werner v. Bertrab.
Moritz Kunze. Adolph v. Harboun.
Nachrichtlich
Dr. Kuhn,
Gr. S. Regierungsrath.
(Nr. 8628.) Vertrag zwischen Preußen und den Thüringischen Staaten, betreffend die Er-
richtung gemeinschaftlicher Schwurgerichte zu Gera und Meiningen. Vom
11. November 1878.
D. Staatsregierungen
a) des Königreichs Preußen,
b) des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach,
) des Herzogthums Sachsen-Meiningen,
) des Herzogthums Sachsen-Altenburg,
) der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha,
1) des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt,
8) des Fürstenthums Reuß älterer Linie,
h) des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie,
welche sich durch Vertrag vom 19. Februar 1877 und Accessionsvertrag vom
23. April 1878 über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Thüringischen Ober-
landesgerichs zu Jena geeinigt haben, sind ferner übereingekommen, in Anwen-
dung der Bestimmungen im 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar
1877 gemeinschaftliche Schwurgerichtsbezirke zu bilden, und haben hierüber durch
die bestellen Bevollmächtigten, nämlich: