Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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9. 66. Wenn ZJinsen oder Dividenden innerhalb vier Jahren, von der Verfallzeit an, 
nicht erhoben worden sind, so fallen sie, nach Ablauf dieser Zeit, der Casse der Compagnie 
anheim; die betreffenden Coupons werden ungültig, und es erlischt jeder Anspruch an die 
Compagnie. 
67. Der in F. 63. bestimmte Beicrag zu dem Reservefonds wird so lange ge- 
währr, als nicht das Directorium, unker Zustimmung des Ausschusses, eine Mehrung, 
Minderung, oder den Wegfall desselben beschließc. 
6. 68. Die S-aatsregierung gewährt der Compagnie ihren besonderen Schutz gegen 
jede Beeinträchtigung, und wird zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen einem ihrer 
Beamten forkwährenden Auftrag in den Eisenbahnangelegenheiten, und insbesondere auch 
zu allen Verhandlungen zwischen der Regierung und der Compagnie ertheilen. Diesem 
Königlichen Commissar stehr jederzeit die Einsicht in die Bücher und den Geschäftsgang 
der Compagnie, so wie die Gegenwart in den General= und Ausschußversammlungen frei, 
zu denen er daher sters einzuladen ist. 
. 69. Screitigkeiten, welche in Eisenbahnangelegenheiten über darauf sich beziehende 
Rechte und Verbindlichkeiten zwischen Mitgliedern der Compagnie unter einander, oder zwi- 
schen diesen und der Compagnie selbst entstehen, dürfen niche im Rechtswege, sondern, 
wenn eine gütliche Auseinandersetzung niche möglich ist, nur durch Schiederichter entschieden 
werden. Auch dritte Personen (Nicht-Actionairs) können in Streitigkeiten über Eisen- 
bahnangelegenheiten mie Actionairs oder der Compagnie auf das schiedsrichrerliche Verfah- 
ren provociren, und es dürfen solchenfalls die Actionairs oder die Compagnie ihrerseits 
demselben sich nicht entziehen. 
Jeder der streitenden Theile ist berechrige, einseitig auf Veranstaltung des schiedsrich- 
terlichen Verfahrens beim Direckorium anzurragen, welches die Partheien hierauf zu Er- 
nennung von Schiedsrichtern, unter Einräumung einer von ihm zu bestimmenden Frist, auf- 
fordert. Jede Parthei ernennt einen bei der Sache nicht betheiligten Schiedsrichter, und 
diese beiden wählen gemeinschaftlich einen dritcren als Otmann. Wenn eine Parthei bin- 
nen 14 Tagen, nach erhaltener Aufforderung, keinen Schiedsrichter ernennt, so wird dieser 
vom Oireckorium gewählt. Oie Partheien legen den Schiederichtern den streitigen Fall, 
unter Beifügung der erforderlichen Documente, schriftlich vor, und diese entscheiden darüber 
nach Stimmenmehrheit. Wenn blos von einer Parthei eine Sachdarstellung eingegeben 
worden ist, so wird diese der andern Parthei, gegen deren Empfangsbekenneniß, zu ihrer 
binnen 14 Tagen darauf schriftlich abzugebenden Erklärung, durch die Schiedsrichter mit- 
getheill. Erfolgt letztere nicht, so wird dieß als stillschweigende Genehmigung der Dar- 
stellung angesehen. Sind die Partheien über die factischen Umstände nicht einig, und die 
vorhandenen Documente zu deren völliger Ermirkelung nicht hinreichend, so wird dem ei-
	        
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