Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

(c 42 ) 
B. 
½ 
Interimsschein 
für die Actie der teipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie. 
“ 
Inhaber dieses Scheines hat an die Casse der teipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie 
Zwei Thaler im ein und zwanzig Guldenfusse, als erste Einzahlung auf die Actie. 
baar encrichtet, verpflichter sich die übrigen acht und neunzig Thaler in den vom 
Directorium öffentlich bekannt zu machenden Fristen, bei Verlust der schon geleisteien Jah- 
lungen und aller Ansprüche an die Compagnie, in Gemäzheit der unter dem 6. Mai 1835 
Allerhöchsten und Höchsten Orts genehmigten Staruten, denen er sich durchgängig unter= 
wirst, an die Casse der Compagnie zu bezahlen, und hat, nach Höhe der geleisteren Ein- 
schüsse, an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der Compagnie verhält- 
nißmäsig gleichen Aneheil. Nach völliger Einzahlung von Einhundert Thalern im ein 
und zwanzig Guldenfusse, wird ihm, gegen Rückgabe dieses Scheines, die Actie der Keipzig- 
Dresdner Eisenbahncompagnie. nebst dazu gehörigen Coupons und Dividenden- 
scheinen ausgehändigk. 
geipzig, den 15. Mai 1835. 
19 Eisenbahncomite. 
N. J. 
N. J.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.