Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

Bekanntmachung, 
die Kuͤndigung der dem Koͤnigreiche Sachsen zur Vertretung verbliebe— 
nen, bis jetzt zur Verzinsung nicht angemeldeten unver— 
wandelten Kammer= und Generalaccis= 
scheine betreffend. 
Uhter den, nach dem Avertissement vom 27. Januar 1820, dem Koͤnigreiche Sachsen 
zur Vertretung verbliebenen Schulden der vormaligen Kammercreditcasse, befinden sich 
auch die in dem beigedruckten Verzeichnisse unter D. aufgeführten eilf Stück unverwan- 
delte Kammer= und Generalaccisscheine, im Benae von 
welche, obwohl im Jahre 1765. wiederholt deshalb oͤffentliche Aufforderung ergangen, 
noch zur Zeit zur Verzinsung nicht angemeldet worden sind. 
Um auch diesen Theil der Staatsschuld jedenfalls zur Erledigung zu bringen, werden, 
in Folge allerhoͤchster Anordnung und unter staͤndischer Zustimmung, die Inhaber der, 
uͤber diese Capitalien ausgestellten Documente, andurch aufgefordert, zur Ostermesse 1838 
bei der Staatsschuldencasse allhier sich zu melden, die in Haͤnden habenden Documente zu 
produciren und die etwa erforderlichen Legitimationen beizubringen, worauf alsdann die Rück- 
zahlung der Capitalien, gegen Rückgabe der bezüglichen Scheine, unfehlbar erfolgen wird. 
In Ansehung derjenigen Capitalien, welche der gegenwärtigen, in Kraft erfolgter 
Kündigung, geschehenen Bekannemachung ohnerachtet, zur Jahlung nicht angemelder werden 
sollten, wird deren Verjährung, in Gemäsheit des 8. §F. der unkerm 14. ODecember 
1801 erlassenen Generalverordnung, die Verjährung der auf Aufkündigung gestellten 
Schuldforderungen betreffend, mit Ablauf des zur Ostermesse 183 8 eintrekenden Sahlungs- 
termins ihren Anfang nehmen. 
Dresden, am 22. März 1837. 
Der ständische Ausschuß zu Verwaltung der Staatsschuldencasse. 
Hübler.
	        
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