( 63 )
& 6. Auf den Grund der von den resp. Dienst= und Anstellungsbehörden nach
3, 4 und 5, d erfolgenden officiellen Mitcheilungen und Nachträge, welche zugleich als
Einrechnungs= und Concrolebeleg den vorgeschriebenen Individualverzeichnissen (§ 8 der
Verordnung vom 17 Juli 1835) in Urschrift mit beizufügen sind, har jeder Rechnungs-
führer die für den Penssonsfonds innezubehaltenden Jahresbeiträge, nach den Bestimmun-
gen des 9 47 und 48 des Staarsdienergesetzes, lediglich unrer eigner Verantwortlichkeir
für die Richtigkeit der Ausrechnung, auszuwerfen und den Betheiligken vorschrifemäsig in
Zurechnung zu bringen.
§ 7. Die resp. Dienst= und Anstellungsbehörden werden die bei ihnen, für den
3 angegebenen Zweck, anzulegenden stehenden Werzeichnisse in solcher Weise fortführen
lassen, um erwanige Personalveränderungen sofort darin nachtragen und daraus die alljähr-
lich den betreffenden Cassen zuzufertigenden Officialangaben, ohne Aufenthalt und ohne daß
es hierunker einer neuen Lusammenstellung bedarf, extrahiren zu können.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achren.
Dresden, am 22 Mai 1837.
Sämmtliche Ministerien.
von Lindenau. von Zezschwitz. von Carlowitz.
von Könneritz. von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf.