Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

( 63 ) 
& 6. Auf den Grund der von den resp. Dienst= und Anstellungsbehörden nach 
3, 4 und 5, d erfolgenden officiellen Mitcheilungen und Nachträge, welche zugleich als 
Einrechnungs= und Concrolebeleg den vorgeschriebenen Individualverzeichnissen (§ 8 der 
Verordnung vom 17 Juli 1835) in Urschrift mit beizufügen sind, har jeder Rechnungs- 
führer die für den Penssonsfonds innezubehaltenden Jahresbeiträge, nach den Bestimmun- 
gen des 9 47 und 48 des Staarsdienergesetzes, lediglich unrer eigner Verantwortlichkeir 
für die Richtigkeit der Ausrechnung, auszuwerfen und den Betheiligken vorschrifemäsig in 
Zurechnung zu bringen. 
§ 7. Die resp. Dienst= und Anstellungsbehörden werden die bei ihnen, für den 
3 angegebenen Zweck, anzulegenden stehenden Werzeichnisse in solcher Weise fortführen 
lassen, um erwanige Personalveränderungen sofort darin nachtragen und daraus die alljähr- 
lich den betreffenden Cassen zuzufertigenden Officialangaben, ohne Aufenthalt und ohne daß 
es hierunker einer neuen Lusammenstellung bedarf, extrahiren zu können. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achren. 
Dresden, am 22 Mai 1837. 
Sämmtliche Ministerien. 
von Lindenau. von Zezschwitz. von Carlowitz. 
von Könneritz. von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.