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legirten und nicht privilegirten Forderungen, die Einwohner des Königreichs Sachsen und
die Einwohner der genannten Cantone nach gleichen Rechten, das heiße, also behandelt
und collocirt, daß die Angehörigen des einen Staats den Einheimischen im andern Staate
gleich und — nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen — so gehalten werden sol-
len, wie es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.
Arr. II. Die gegenwärtige Uebereinkunft hat auf der einen Seite für den ganzen
Umfang der Königl. Sächsischen tande, und auf der andern für die im Eingang nament-
lich erwähnren eidgenössischen Stände verbindliche Kraft, und zwar von dem Tage an, wo
die darüber ausgefertigten Erklärungen beider Theile gegenseitig ausgewechselt sein werden.
Art. III. Gegen diejenigen Cankone der Schweizerischen Eidgenossenschafe, welche
dem gegenwärtigen Vertrage noch nicht beigetreten sind, wird die Anwendung der obigen
Artikel von demjenigen Zeitpunkte an Statt finden, wo sie ihren Beierict, zu welchen sie
von den contrahirenden Theilen noch werden eingeladen werden, durch Dazwischenkunft des
eidgenössischen Vororks gegen die Königl. Sächsische Regierung werden erklärt haben.
Dessen zu Urkund haben die Königl. Sächsischen Ministerien der Justiz und der aus-
wärtigen Angelegenheiten die gegenwärtige Erklärung unterzeichnet, mit dem Königl. Sie-
gel versehen, und gegen eine gleichlautende Erklärung des eidgenössischen Vororts ausge-
wechselt.
Dresden, am 1 Secen Februar 1837.
Koniglich Sächsische Ministerien
der Justitz. der auswärtigen Angelegenheiten.
J. T. J. von Konneritz. H. A. von Zeschau.
°% 23.) Gese b,
die Religionsübung der Juden und den für diesen Endzweck ihnen zu
gestattenden Erwerb von Grundeigenthum betreffend;
vom 1 Sten Mai 1837.
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Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. W. haben, unter Beirath und Zustimmung Unsrer getreuen Staͤnde, in
Hinsicht auf den juͤdischen Cultus folgende Verbesserungen beschlossen:
Den juͤdischen Glaubensgenossen sowohl zu Dresden als zu Leipzig wird gestattet, an
einem jeden dieser Orte in Eine Religionsgemeinde sich zu vereinigen, und als solche ein ge-
meinschaftliches Bet- und Schulhaus zu haben, und werden, damit sie ein solches entweder
durch Ankauf und passende Einrichtung eines schon vorhandenen Gebaͤudes, oder durch
Erwerb eines Bauplatzes und Auffuͤhrung eines neuen Gebäudes errichten können, das ge-