(68)
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
So geschehen Dresden, den 1 3t1en Juni 1857.
Friedrich August.
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.
/. 25.) Allerhochstes Specialresecript
an das Gesammtministerium, Verwaltung der Regierungsgeschäfte in
Abwesenheit Sr. Königl. Majestät betreffend;
vom 23sten Juni 1837.
Friedrich August, von GO-TEO Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
Unsern Gruß zuvor; Weste, Räthe, liebe getreue. Da Wir für den nächsten Monar eine
Reise in das Ausland zu unternehmen beabsichrigen, so ertheilen Wir, zu Fortführung der im-
mittelst vorkommenden Regierungsgeschäfte, bis zu Unserer Rückkehr, Euch dergestalt hierdurch
Auftrag und Vollmacht, daß Ihr in den an Uns gelangenden Angelegenheiten, so weit Ihr sol-
che nicht bis zu Unserer Zurückkunfe auszusetzen für angemessen befindet, auf die Vorcräge Un-
serer Departemenksminister Entschliessung zu fassen und Resolution zu ertheilen, auch die unter
Unserer eigenhändigen Vollziehung ergehenden Verfügungen durch Eure, der sämmtlichen
Staatsminister, Namensunterschriften, Kraft dieses in Unserem Namen zu vollziehen habt.
Wir eröffnen Euch Solches mit dem gnädigsten Begehren, Ihr wollet Euch hiernach al-
lenthalben achten, diese Unsere Anordnung zur öffentlichen Kenntniß bringen, und Uns über
diejenigen Geschäftsgegenstände, welche Ihr hiernach expedire haben werdet, nach Unserer Rück-
kehr ausführliche Anzeige erstatten. s
Daran geschiehet Unser Wille und Meinung, und Wir verbleiben Euch mit Gnaden
wohlgewogen.
Gegeben zu Pillnitz, am 23sten Juni 1837.
Friedrich August.
Bernhard von Lindenau.
Auf Befehl Sr. Königlichen Majestät wird vorstehendes Allerhöchstes Specialrescript an-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 26sten Juni 1837.
Gesammtministerium.
von Lindenau.
Gustav von Weissenbach.
Letzte Absendung; am 30ften Juni 1837,