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I. In allen Fällen, wo in Gemäsheit des 9 14 des Gesetzes vom 28sten Januar
1835 eine Polizeibehörde die Untersuchung eines Polizeivergehens und die Entscheidung
und Bestrafung der Justizbehörde, welche gegen dieselbe Person eine Uncersuchung führe,
oder eine Justizbehörde die Untersuchung eines Justizvergehens, und die Entscheidung und
Bestrafung der in gleichem Falle sich besindenden Polizeibehörde mit überlassen har, haben
auf die gegen die Entscheidungen der Behörden erster Instanz eingewendeten Rechtsmiteel
die erkennenden obern Behörden die Entscheidung zugleich auf die ihrer Competenz eigent-
lich nicht unterliegenden Vergehungen mit zu richten.
II. In gleicher Maase soll die Entscheidung erfolgen, wenn, ohne daß eine aus-
drückliche Ueberlassung nach der erwähnten gesetzlichen Bestimmung vorausgegangen ist, ein
Untergericht, welches zugleich die Justiz= und Polizeibehörde bildet, in einer Untersuchung,
bei welcher Justiz= und Polizeivergehen concurrirend in Frage kommen, auf ein gegen seine
Entscheidung eingewendetes Rechtsmittel nach Verschiedenheit der Sachlage an die eine oder
andere Oberbehörde Bericht erftattet.
III. In Ansehung der von wirklichen Militärpersonen sich zu Schulden gebrachren
Polizeivergehen, bei welchen nach § 36 unter 2, a, des Gesetzes, das Verfahren in Ad-
ministrativustihsachen betreffend, vom 30sten Jannar 1835 die Competenz des betreffen-
den Kriegsgerichts eintritt, bildet das Ministerium des Kriegs in der §9 18 des erwähnten
Gesetzes vorgeschriebenen Zusammensetzung die nöchste obere Instanz und es haben daher
die Kriegsgerichte auf die gegen ihre Entscheidung in dergleichen Fällen eingewendeten Re-
curse an dasselbe Bericht zu erstatten.
Dresden, den 25ften Januar 1838.
Die Ministerien des Kriegs, der Justiz und des Innern.
von Zezschwitz, von Koenneritz, Nostitz und Jänckendorf.
Hausmann.