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24,.) Gese tz,
die Abschaffung des Gefährdeeides bei dem Eidesantrage, ingleichen die
Abänderung des Armeneides betreffend;
vom 19ten Februar 1838.
Wag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen ꝛc. 2c. 2c.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde beschlossen, und verordnen hierdurch:
& 1. Der Gefährdeeid, welcher nach den zeictherigen Proceßgesetzen von derfenigen
Parthei im Civilprocesse erfordert wird, die sich des Eidesancrags bediene hat, ingleichen
derjenige Geföhrdeeid (jusiurandum malitiae), welcher in Gemäsheie der erläukerten Pro-
ceßordnung zu Tit. I, §9 10, neben dem eigentlichen Armeneide von dem geleistet werden
soll, welcher das Armenrecht anspricht, wird hiermic gänzlich aufgehoben.
§ 2. Dicht minder fällt bei dem eigenelichen Armeneide der nach eben diesem Gesetze
auf das Versprechen der Kostenerstattung gerichtete Theil desselben, welcher 9 10 in den
Worten: „ingleichen auch“ bis „gern bezahlen wollen“ encthalten ist, hinweg.
Es ist aber demsenigen, welchem das Armenrecht ertheilt wird, zu eröffnen, daß ihm die
Bezahlung der Kosten, wenn er durch den Proceß oder Vergleich oder sonst zu besserm
Vermögen gelangt, obliege.
& 3. Es soll daher von Bekannemachung dieses Gesetzes an auf keinen dieser Eide
weiter gesprochen, und die Abnahme derselben, wenn die Erkenninisse, womit diese Eide
auferlegt worden, nicht bereits bei Publication dieses Gesetzes, die Zechtskraft beschritten,
unterlassen werden.
§ 4. Mit dem Wegfall des Gefährdeeides beim angetragenen Eide erlediger sich die
Nothwendigkeic, daß derjenige, welcher den Haupteid nicht zu leisten hat, den Schwörungs-
termin abwarte.
Es ist daher an denselben eine Vorladung zum Erscheinen im Termin weiter nicht zu
erlassen, sondern es ist hinreichend, daß ihm von dem Terminstage unter abschriftlicher
Mittheilung der an den Gegner gerichteten Vorladung, ingleichen der Eidesnotel Nachricht
ertheilet und ihm bei der Eidesleistung gegenwärtig zu sein, freigestellert werde. In Bezug
auf die bereits rechtskräftig zuerkannten Gefährdeeide aber bewendet es bei der bisher er-
forderlichen Vorladung zu deren Ableistung, auch ist wider denjenigen, der sich daran ver-
säumt, das in der erläuterten Proceßordnung zu Tic. 18, & 7, enthaltene Präjudiz, daß
der Haupteid für geleistet zu achten, in Anwendung zu bringen.