74 )
Geseh-und Verordnungsblall
für das Konigreich Sachsen,
5“ Stück vom Jahre 1838.
— 26.) Verordnung,
die Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer betreffend;
vom 21sten Februar 1838.
Mittesst Verordnung, die Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen betreffend, von 27sten
Sepcember vorigen Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 91) Punce 1, ist
zwar ausdrücklich bestimme, daß Gewerbesteuerscheine nur an solche Personen erkheilt werden
können, welchen die Erlaubniß zum Betriebe ihres Gewerbes in polizeilicher Hinsiche be-
reits zustehe. MNichtsdestoweniger scheint jedoch nicht allenthalben gehörig beachtet zu wer-
den, daß, soviel hiernach Ausländer betrifft, welche ein steuerpflichtiges Gewerbe umher-
Fgeehend im Inlande betreiben wollen, die persönliche tegitimation derselben zum Berei-
sen biesiger Lande als erstes Erforderniß zur Bekreibung jenes Gewerbes und Erlangung des
Gewerbesteuerscheins anzusehen ist.
Sämmtliche zu Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen ermächtigte Behörden werden
daher andurch fernerweit angewiesen, Gewerbesteuerscheine an Ausländer in keinem Falle
eher zu ertheilen, als bis sich dieselben durch vorschristmäsige, auf das Bereisen biesiger
Lande gerichtete Pässe, soweit sie dergleichen überhaupt bedürfen, persönlich legitimire
haben.
Dresden, am 21sten Februar 1838.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
von Zeschau, Nostitz und Jänckendorf.
Schnabel.
1838. 12