Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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men, die Unterzeichnung der Vornamen des Ausstellers nicht norhwendig, wenn nur der 
Aussteller durch andere Umstände, (z. B. durch den Geschlechtsnamen und Character des- 
selben, oder ein anderes deurliches Kennzeichen) von andern Personen gleiches Namens zu 
unterscheiden ist. 
Dresden, am Dien März 1838. 
Königlich Sachsisches Oberappellationsgericht. 
D. Schumann. 
Rlesch. 
  
20.) Verordnung, 
das Verbot betreffend, daß Corporationen oder Privaten, welche zu der Colla- 
tur von Freiftellen in den Landesschulen zu Meissen und Grimma berechtigt 
sind, für die Verleihung solcher Stellen eine Gegenleistung bedingen 
oder annehmen; 
vom 6ten Februar 1838. 
□ 
n der Verordnung vom 31sten Januar 1834 (Sammlung der Gesetze und Ver- 
ordnungen vom Jahre 1834, S. 45 u. fg.) ist den zur Collakur von Freistellen in 
den Landesschulen zu Meissen und Grimma berechtigten Personen und Stadträthen aus- 
drücklich verboten, für die Verleihung solcher Stellen irgend eine Gegenleistung zu bedingen 
oder anzunehmen. 
Dermalen finden sich die unterzeichneten Ministerien veranlaßt, dieses Verbor hierdurch 
in Erinnerung zu bringen und zugleich festzusetzen, daß diejenigen Corporationen oder Pri- 
vaken, welche demselben entgegenhandeln, neben der geordneten Strafe, auch die zeitweise 
oder gänzliche Einziehung des gemißbrauchten Collaturrechts ohnfehlbar treffen werde. 
Dresden, am 6ten Februar 1838. 
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts und 
des Innern. 
von Carlowitz. Rostitz und Jänchkendorf. 
Schäfer.
	        
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