Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Nutzen derselben durch Ausführung im Grossen mindestens zwei Jahre hindurch vollstän= 
dig bewährt hat, 
50 — 200 Thlr. — — . 
Anmerkung. IJur Verbesserung der Construction der Stubenösen wird auf andere 
geeignete Weise thunlichst gewirkt werden. 
b) Für die erste Anwendung eines wenigst möglich complicirken zweckmäsigen Appa- 
rats zum Selbstaufschütten der Steinkohlen in Fabrikanstalten, 
50 — 100 Thlr. — —- 
C.) Für Eisenhüttenwesen und Metallfabrication. 
Cokesbereitung. 
6 24. Fur die erste Aufstellung eines Cokes-Ofens auf jedem Werke, wo bisher 
noch keiner war, bei erfolgendem Nachweis eines einjährigen unausgesetzten Betriebs, 
50 Thlr. — — t. 
Hüttenbetrieb. 
§ 25. a) Für wesentliche im Lande, oder doch in der Umgegend noch nicht ausge- 
führte Verbesserungen der Maschinenanlagen an Gebläsen, Hämmern, und Walzwerken, 
bei erfolgendem Nachweise einer bedeutenden Kraftersparniß, 
100 — 200 Thlr. — —.. 
b) Für die nachhaltige Beschickung eines Frischfeuers mit Steinkohlen oder anderem 
fossilen Brennmaterial, unbeschadet der Güte des Eisens, demjenigen, welcher sich zuerst, 
nach vollkommner 46sung der Aufgabe meldet, 
400 Thlr. — — 
J) Fur die erste Einrichtung eines bessern, als des auf den erzgebirgischen und voigt- 
ländischen Werken üblichen Frischprocesses, 
1000 Thlr. — —.. 
Hierbei muß nachgewiesen sein: 
a) daß gegen den zeitherigen Bedarf an Brennmatecial wenigstens 1,3 erspart 
werde, 
6) daß die Qualität des producirten Frischeisens dem bieher erzeugeen wenigstens 
gleich, 
7) daß der neue Proceß bleibend eingeführt, und wenigstens 1 Jahr im Gange 
sei, und 
0) daß der Preis des Eisens gegen zeicher nicht erböhr werde.
	        
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