Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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E.) Spinnerei und Weberei. 
Flachsspinnerei. 
33. a) Für die erste Aufstellung eines zweckmäsigen Flachsspinn-Maschinensy- 
stems, welches zugleich den ganzen Vorbereikungsproceß, vom Hecheln an, und wenigstens 
200 Feinspindeln umfaßt, auch mindestens einige, für die inländische teinenfabrication 
wichtige Garnsorten, welche mit den englischen in Concurrenz zu treten geeignet sind, mie 
dauerndem Vortheile zu liefern vermag, 
1000 Thlr. = –. 
b) Fülr diejenigen Handspinner, welche zu der Preisbewerbung, die bei jeder, in die 
sechsjährige Periode fallenden Industrieausstellung zu diesem Behufe eröffnet wird, das 
feinste und gleichste leinene Garn wenigstens 1 Pfund im Betrage einliefern, nach 
angemessener, mit Rücksicht auf die Vochüglichkeit der teistung zu bewirkender Abstufung, 
5 —25 Thlr. — —-. 
Jc.) Für die nachhaltige Production feiner Zwirne, die das gleiche ausländische Fabri- 
cat enrbehrlich machen, je nach Maasgabe des Betriebs, 
10 — 30 Thlr. —. — . 
Schaafwollenspinnerei. 
6 34. a) Für Aufstellung der am zweckmäsigsten eingerichteten Vor= und Fein- 
spinnmaschine zu Tuchen, welche in grösserer Vollkommenheic, als jetzt, ein schönes, kla- 
res, ganz egales Garn durch alle Nummern liefert, die Wolle dabei so wenig als möglich 
sireckt, und das Garn bei möglichster Offenheit doch so haltbar erzeugt, daß es zu Gewe- 
ben gut verarbeitet werden kann, 
500 Thlr.— — . 
b) Für Herstellung geringer Kämmgarne aus ordinären, namenrlich ausländischen 
Wollen, von C Wollen abwärts, nach Art der englischen, und in einer, diese wenigstens 
theilweise zu ersetzen geeigneten Qualität, demjenigen, der zuerst 1 Jahr lang eine unausge- 
setzte wöchentliche Production von wenigstens 200 Pfd. Garn nachzuweisen vermag, nach 
Beschaffenheit des Umfangs, · 
· 500—1000Th(r.—-—-. 
o)FürdievortheilhaftesteConstrucrioneinerKrempelfürSchaaswolle,ummittelst 
derselben nicht nur einen voͤllig klaren und reinen Vlies zu erhalten, sondern zugleich die 
Wolle, ehe sie auf die sogenannten Arbeiter uͤbergeht, zuvor von allen festen Theilen, von 
Futter, Kletten u. s. w. zu reinigen, die bei dem Wolllesen uͤbersehen, oder durch Zufall 
wieder in die gelesene Wolle aufgenommen worden sind, und welche den Beschlaͤgen den 
groͤßten Schaden zufuͤgen, ingleichen 
d) für ein zweckmäsiges Verfahren, um die in den Schaafwollkrempel- und Lockma- 
1838. 16
	        
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