Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(107 ) 
schinen, unter dem Namen: Ausputz zurückbleibende Wolle von Schmutz und Schmelze 
völlig zu reinigen, ohne dieselbe zu filzen, 
100 — 300 Thlr. — — . 
Walkrerfahren. 
§ 35. Für Abfassung einer völlig zweckentsprechenden kurzen und faßlichen, die the- 
oretischen Grundwahrheiten in fortwährender Beziehung auf practische Anwendung dar- 
stellenden Beschreibung des zweckmäsigsten Walkverfahrens für schaafwollene Stoffe, 
unbeschadet des dem Verfasser verbleibenden Eigenthums an der Schrife, und zwar unter 
Dispensation von der Vorschrift 9 5, ohne Unterschied, ob der Verfasser In= oder 
Ausländer ist, 
50 —100 Thlr. —— . 
Baumwollenseinncrei. 
§ 36. a) Fur die beiden ersten Baumwollenspinnereien, die es dahin bringen, ein 
Jahr hindurch, unausgesetzt, wöchentlich 
500 Pfd. Kectengarn Nr. 40 oder 
200 = dergleichen Nr. 50—60 oder 
200 = Schußgarn Nr. 80—100 
dem besten englischen Fabricate in Güce und Preisen gleich zu liefern, 
500 Thlr. —.—.:; 
so daß jeder der drei Preise höchstens von zwei Spinnereien erlange werden kann. 
Wenn eine Spinnerei mehr, als eine jener Aufgaben löst, so hat solche für jede ein- 
zelne derselben, auf die Prämie Anspruch. 
Bleicherei. 
6 37. Für die Abfassung einer völlig zweckentsprechenden kurzen und faßlichen Be- 
schreibung des Verfahrens beim Bleichen leinener und baumwollener Zeuge, oder auch nur 
einer dieser Gacttungen, welche die Grundwahrheiten der Theorie in fortwährender Anwen- 
dung auf die practisch -technische Ausführung darstelle, nach Maasgabe der Zweckmäsigkeir, 
übrigens unter den 9 35 gerroffenen Bestimmungen, 
50 — 100 Thlr. — — . 
Maschinenweberei. 
§ 38. a) Für Einführung und Ingangbringung der ersten neun Schönherr- 
schen Maschinenwebstühle (nach Bekanntmachung dieses Prämienausschreibens) durch 
practische Weber in Chemnitz oder der Umgegend, im Voigtlande und der Oberlaussitz nebst 
der angrenzenden Gegend, und zwar für drei in jedem tandescheile, 
100 Thlr. —. —= für jeden Stuhl. 
In der Regel, und sofern nicht aus besondern Gründen eine Ausnahme bewilligk wird, 
bat jeder Weber nur für einen Stuhl, sowie erst nach sechsmonatlicher zweckmäsiger Be- 
nutzung desselben auf die Prämie Anspruch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.