Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Schmelztiegel. 
§ 42. Jür Herstellung rüchtiger Schmelztiegel, die den Passauern in Brauchbar- 
keit gleich, und zum Schmelzen von Stahl geeignet sind, 
50 Thlr. — — . 
H. Allgemeine Zusicherung. 
§ 43. Abgesehen von den vorher benannten speciellen Gegenständen, für diejenigen, 
welche 
a) wohlfeilere, jedoch gleich brauchbare Surrogate für gewerbliche Rohstoffe enrdecken 
und anwenden, oder 
b) neue vortheilhaftere Werkzeuge und Maschinen aller Arc, 
I) neue vortheilhaftere Bereitungsmerhoden erfinden, und beziehen dlich anwenden, 
d) neue, oder doch im tande noch nicht bekannte Waaren mit Vorcheil fertigen, oder 
auch schon bekannte wesentlich vervollkommnen, sowie 
e) für alle sonst aus dem Gebiete der Chemie und Mechanik für Bereicherung der 
Industrie hervorgehende Entdeckungen und Anwendungen, nach Maasgabe der Verdienstlich- 
keit und Wichligkeic der teistung, 
10—1000 Thlr. — — -. 
I. Ausbildung Taubstummer und Blinder. 
§44. Für die Ausbildung kaubstummer und blinder Personen beiderlei Geschlechts 
zu einem nützlichen Gewerbe, 
50 Thlr. —.5, 
wovon 20 Thlec. —= — nach Ablauf des ersten ehrjahrs, und 30 Thlr. —. —„ nach 
vollendeter Ausbildung zur Auszahlung kommen. 
Oeffentliche Anstalten haben auf diese Prämien keinen Anspruch. 
Nach Vorstebendem haben sich Alle, die es angehr, zu achten. 
Dresden, am 1 sten März 1838. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzner. 
— — 
Letzte Absendung: am Zlsten März 1838.
	        
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