Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(6111) 
c) die das Verlagsrecht der Buchhaͤndler, die Censur und den Nachdruck betreffen- 
den gesetzlichen Bestimmungen; 
d) die wegen Steuer- und Zollcontraventionen, sowie wegen Hinterziehung andrer 
oͤffentlicher Abgaben oder Beeintraͤchtigung der Regalien angedrohten Strafen; 
e) alle wegen polizeilicher Vergehungen vorhandene Strafbestimmungen; 1 
f) die in den verschiedenen Zweigen der Skaats= und Kirchenverwaltung, sowie 
für besondre öffentliche Anstalten zu Aufrechthaltung der Ordnung und Disei- 
plin durch Gesetze, Verordnungen oder Instructionen angedrohten Ordnungs= und 
Zwangsstrafen. 
III. 
Auch verbleibt es bei den in einzelnen, bisher gültigen Strafgesetzen enthaltenen civil- 
rechtlichen Bestimmungen, insofern nicht dieselben durch specielle Vorschriften dieses Gesetz- 
buchs aufgehoben oder abgeändert sind. 
IV. 
Die Worschriften des Criminalgesetzbuchs sind auch auf die vor der Publication des- 
selben begangenen Verbrechen anzuwenden, jedoch mie Ausnahme solcher Berbrechen, welche. 
früher mit gelindern Strafen bedroht waren. 
V. 
Nicht weniger sind diese Vorschriften bei den zur Zeit der Publication des Gesetzbuchs 
bereits anhängigen Uncersuchungen in Anwendung zu bringen, insofern nicht darin das 
letzte, ein Rechtsmittel weiter nicht zulassende Erkenneniß bereits gesprochen ist, oder der 
Angeschuldigre einer frühern Enescheidung unbedingt sich unterworfen hat. Ist eins oder 
das andre der Fall, so bat es bei dieser Enescheidung sein Bewenden, und es kann eine 
Abänderung nur auf dem Wege der Begnadigung erfolgen. 
VI. 
Sind bei Publication dieses Gesetzbuchs Untersuchungen anhängig, welche nach den 
Vorschriften desselben von dem Richter nicht von Amtswegen, sondern nur auf den An- 
krag einer bei dem begangenen Verbrechen betheiligten Person oder Behörde angestellr wer- 
den können; so hac, insofern ein solcher Antrag nicht bereits in den Acten vorliegt, der 
Richter vor VFortstellung der Unrersuchung die berechtigte Person oder Behörde zu einer 
Erklärung deshalb zu veranlassen, und im Fall diese nicht binnen einer Sächffschen Frist, 
von Zeit der Aufforderung an, auf Fortstellung der Unrersuchung anträgt, dieselbe beizule-
	        
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