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bige, mit der Disciplin des Gefaͤngnisses vereinbare Beschaͤftigung zu wählen, und sich be-
sondre Bekoͤstigung zukommen zu lassen, wobei ihnen jedoch Unmaͤsigkeit, nicht zu gestatten
ist. Sind die Gefangenen nicht vermoͤgend, die Kosten ihres Unterhalts selbst zu bestrei-
kten, so sind sie mit tagerstätte und eintrekenden Falls mit norhdürftiger, nicht auszeichnen-
der Kleidung, sowohl mit ausreichender Kost, wobei ihnen täglich wenigstens Einmal warme
Speise, in Suppe oder Gemuse bestehend, gereicht werden muß, zu versehen, auch, inso-
weit es thunlich ist, mit einer ihren Kräften und persönlichen Verhälenissen angemessenen
Arbeit zu beschäftigen, von deren Ererage die Untersuchungskosten und der Unterhalt der
Gefangenen zu bestreiten sind, wogegen der elwanige Ueberschuß den Detinirken bei ihrer
Entlassung auszuhändigen ist.
Der Zutritt zu den Gefangenen ist nur den Geistlichen, Aerzten und denjenigen Per-
sonen gestattet, welche über besondre Angelegenheiten mit ihnen zu sprechen haben, jedoch
den letztern, sowie den Ehegatten und nächsten Verwandten nicht ohne Beisein eines Auf-
sehers.
Angetretene Gefängnißstrafen sollen ununterbrochen verbüst werden; eine Aussetzung
derjenigen, welche in den Gerichtsgefängnissen verbüst werden, ist von dem Untersuchungs-
richter nur aus erheblichen, ackenkundig zu machenden Gründen zu gestatten.
Art. 42.
Schärfung der Arbeitshaus= und Gefängnißstrafe.
Arbeitshaus= und Gefängnißstrafen können geschärft werden:
1.) durch hartes #ager;
2.) durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod.
Es sind hierbei die Art. 8 gegebenen Worschriften ebenfalls zu beobachten. Insbe-
sondre kann gegen diejenigen Personen, welche sich einer Verletzung der Eigenthumesrechte
aus Eigennutz, Rache, Bosheic oder Muthwillen, oder der absichrlichen körperlichen Ver-
letzung andrer Personen (Art. 132) schuldig gemacht haben, bei verwirkten Gefängniß=
strafen auch ohne specielle gesetzliche Schärfungsgründe auf die unter 2 erwähnte Schär-
fung erkannt werden; guch ist dieselbe nach Wahl des Untersuchungsrichters gegen Vaga-
bunden und Bertler anzuwenden, welche wegen andrer, als der vorgedachten Vergehungen
straffällig werden, jedoch ist in diesem Falle die verwirkte Gefängnißstrafe um ein Drirt-
theil zu verkürzen. « «
Art. 13.
Festungsstrafe.
Gegen Civilpersonen kann Festungsstrafe nur im Wege der Begnadigung stattfinden.
Art. 14.
Handarbeitsstrafe.
Bei Verbrechen, welche mit nicht hoͤherer als dreimonatlicher Gefaͤngnißstrafe bedroht