Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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welchen die Grösse der Strafe zugleich von der Grösse des Werths einer Sache abhängt, 
ist, wenn es einer besondern Werthsbestimmung bedarf, bei dem Worhandensein der 
Sache in unverändertem Zustande der Betrag nach dem gemeinen, der Sache beigzule- 
genden Werthe Gerichtswegen, nöthigenfalls durch Sachverständige, im Fall aber die 
Sache nicht mehr, oder nicht in unverändertem Zustande vorhanden, durch die Aussage 
des Eigenthümers oder desjenigen, dem die Sache zur Verwahrung oder Beaufsichtigung 
anvertraut war, zu ermitteln, und es hat derselbe an Eidesstatt zu versichern, daß diese 
Schätzung seiner Ueberzeugung gemäs sei. Bei allen diesen Werthsangaben ist der inlän- 
dische Münzfuß zum Grunde zu legen, und die nach einem andern Jusse erfolgten 
Schätzungen sind nach dem gesetzlichen Werthe auf erstern zu reduciren. 
Art. 52. 
Zusammentreffen einer Todes= oder lebenslänglichen Zuchthausstrafe mit andern Strafen. 
Ist der Verbrecher wegen eines oder mehrerer begangener Verbrechen mit Todes- 
oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe zu belegen, so ist auf die übrigen Verbrechen weiter 
nicht Rücksicht zu nehmen. 
Art. 33. 
Zusammentreffen mehrerer zeitlicher Freiheitsstrafen. 
Mehrere zusammentreffende zeitliche Freiheitsstrafen verschiedener Art werden nach fol— 
gendem Maasstabe in die schwerste derselben verwandelt, daß Ein Jahr Gefängniß Sechs 
Monaten Arbeitshaus, Drei Monaten Zuchthaus zweiten Grades, und Zwei Monaten 
Zuchthaus ersten Grades gleich gerechnet wird. 
Es sind jedoch die auf diese Weise in hoͤhere Strafen verwandelten geringern Stra— 
fen nur nach monatlichen Fristen zu berechnen, und etwa verbleibende kuͤrzere Zeitfristen 
in Wegfall zu bringen. 
Art. 54. 
Treffen mehrere Gefaͤngnißstrafen wegen solcher Vergehungen zusammen, weshalb nach 
den besondern Strafbestimmungen auch uͤber Drei Monate ansteigende Gefaͤngnißstrafen 
erkannt werden koͤnnen, so sind dieselben zusammenzurechnen, und, insofern sie die Frist 
von Drei Monaten uͤbersteigen, im Landesgefängnisse zu verbuͤsen. Befindet sich aber 
unter diesen Gefaͤngnißstrafen wenigstens Eine wegen eines Verbrechens zuerkannte, wel— 
ches hoͤchstens mit Drei Monaten Gefaͤngniß- und im hoͤhern Grade mit Arbeitshaus— 
strafe geahndet wird, so sind die Gefaͤngnißstrafen niemals im Landesgefaͤngnisse, insofern 
sie jedoch zusammen wenigstens eine viermonatliche Dauer erreichen, unter Verkuͤrzung auf 
die Haͤlfte, im Arbeitshause zu verbuͤsen.
	        
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