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welchen die Grösse der Strafe zugleich von der Grösse des Werths einer Sache abhängt,
ist, wenn es einer besondern Werthsbestimmung bedarf, bei dem Worhandensein der
Sache in unverändertem Zustande der Betrag nach dem gemeinen, der Sache beigzule-
genden Werthe Gerichtswegen, nöthigenfalls durch Sachverständige, im Fall aber die
Sache nicht mehr, oder nicht in unverändertem Zustande vorhanden, durch die Aussage
des Eigenthümers oder desjenigen, dem die Sache zur Verwahrung oder Beaufsichtigung
anvertraut war, zu ermitteln, und es hat derselbe an Eidesstatt zu versichern, daß diese
Schätzung seiner Ueberzeugung gemäs sei. Bei allen diesen Werthsangaben ist der inlän-
dische Münzfuß zum Grunde zu legen, und die nach einem andern Jusse erfolgten
Schätzungen sind nach dem gesetzlichen Werthe auf erstern zu reduciren.
Art. 52.
Zusammentreffen einer Todes= oder lebenslänglichen Zuchthausstrafe mit andern Strafen.
Ist der Verbrecher wegen eines oder mehrerer begangener Verbrechen mit Todes-
oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe zu belegen, so ist auf die übrigen Verbrechen weiter
nicht Rücksicht zu nehmen.
Art. 33.
Zusammentreffen mehrerer zeitlicher Freiheitsstrafen.
Mehrere zusammentreffende zeitliche Freiheitsstrafen verschiedener Art werden nach fol—
gendem Maasstabe in die schwerste derselben verwandelt, daß Ein Jahr Gefängniß Sechs
Monaten Arbeitshaus, Drei Monaten Zuchthaus zweiten Grades, und Zwei Monaten
Zuchthaus ersten Grades gleich gerechnet wird.
Es sind jedoch die auf diese Weise in hoͤhere Strafen verwandelten geringern Stra—
fen nur nach monatlichen Fristen zu berechnen, und etwa verbleibende kuͤrzere Zeitfristen
in Wegfall zu bringen.
Art. 54.
Treffen mehrere Gefaͤngnißstrafen wegen solcher Vergehungen zusammen, weshalb nach
den besondern Strafbestimmungen auch uͤber Drei Monate ansteigende Gefaͤngnißstrafen
erkannt werden koͤnnen, so sind dieselben zusammenzurechnen, und, insofern sie die Frist
von Drei Monaten uͤbersteigen, im Landesgefängnisse zu verbuͤsen. Befindet sich aber
unter diesen Gefaͤngnißstrafen wenigstens Eine wegen eines Verbrechens zuerkannte, wel—
ches hoͤchstens mit Drei Monaten Gefaͤngniß- und im hoͤhern Grade mit Arbeitshaus—
strafe geahndet wird, so sind die Gefaͤngnißstrafen niemals im Landesgefaͤngnisse, insofern
sie jedoch zusammen wenigstens eine viermonatliche Dauer erreichen, unter Verkuͤrzung auf
die Haͤlfte, im Arbeitshause zu verbuͤsen.