Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Art. 55. 
Bei mehrern auf diese Weise durch Zuchthaus oder Arbeitshaus zu verbüsenden Ber- 
brechen fällr rücksichtlich der concurrirenden Gefängnißstrafen, bei welchen ausserdem die 
Verwandlung in Handarbeit oder Geldbuse zulässig ist, die dem Nichter sonst zustehende 
Wahl hinweg. 
Art. 56. 
Bei zusammentreffenden zeiclichen Freiheitsstrafen derselben Arc, so wie bei Verwand- 
lung geringerer Freiheitsstrasen in höhere, findet die Art. 17 vorgeschriebene Beschrän- 
kung der Dauer der Zuchthaus= und Arbeitshausstrafen keine Anwendung. Wenn jsedoch 
die bei einem solchen Zusammentreffen zu erkennende Freiheicsstrafe die wahrscheinliche te- 
bensdauer des Verbrechers übersteige, so ist der Richter ermächtigt, die Strafzeit in an- 
gemessener Weise zu verkürzen, obwohl nie unter die Art. 17 für die verschiedenen Sera- 
fen bestimmte längste Zeitfrift. 
Art. 57. 
Die in den Arcikeln 52 bis 56 vorgeschriebenen Bestimmungen sind auch dann in 
Anwendung zu bringen, wenn ein Verbrecher durch verschiedene Erkennenisse zu niche gleich- 
artigen Freiheitsstrafen verurtheilt worden ist, oder während der Verbusung einer Frei- 
beitsstrafe ein Verbrechen begeht, welches mit einer gelindern Strafart geahndet wird, 
und nicht nach der Hausordnung der betreffenden Anstalt blos disciplinarisch zu bestrafen 
ist. Im erstern Falle steht die Verwandlung der bereits erkannten Strafen dem Bezirks- 
appellationsgericht zu. 
Art. 58. 
Schärfung verwirkter Strafen wegen Rückfalls. 
Wenn Jemand wegen eines begangenen Verbrechens bereits in Serafe verurtheile 
worden ist, diese Strafe wenigstens theilweise oder durch erfolgte Begnadigung eine ge- 
ringere Strafe verbüst hat, und sich desselben oder eines gleichartigen Verbrechens wieder- 
bolt schuldig macht; so ist, insofern nicht schon die Strafe des wiederholten Verbrechens 
gesetzlich bestimme ist, die gesetzliche Strafe des neuen Verbrechens nach Ermessen des 
Richters zu erhöhen, jedoch nicht über das vervoppelte Strafmaas, und bei Juchthaus- 
und Arbeikshausstrafe unter Beschränkung rücksichtlich auf Zwanzig und Zehn Jahre. 
Tritt die Strafe des Rückfalls wegen eines Verbrechens ein, welches höchstens mie 
Drei Monaren Gefängniß, im höhern Grade aber mie Arbeitshausstrafe geahndet wird, 
so kann stat Gefängnißstrafe, wenn sie wenigstens die Höße von Vier Monaten erreiche, 
auf Arbeitshausstrafe jedoch nur in der halben Dauer erkannt werden. Erreicht sie aber 
diese Höhe nicht, so ist sie, auch wenn sie über Drei Monate ansteigt, in dem Gerichts- 
gefängnisse zu verbüsen.
	        
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