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Bei mehrfachem Ruͤckfall und nach bereits erfolgter Verdoppelung der Strafe ist der
Richter ermächtige, auf die rücksichtlich nach Art. 8 oder 12 zulässigen Schärfungen
zu erkennen. 6
Art. 59.
Gleichartige Verbrechen.
Von den in dem speciellen Theile des Gesetzbuchs aufgeführren Verbrechen sind nur
die nachstehend unter jeder einzelnen Ziffer aufgeführten als gleichartig mit einander zu be-
trachten: »
1.) Unzucht mit Kindern unter Zwoͤlf Jahren, sowie mit Personen im bewußtlosen
Zustande und Nothzucht;
2.) Raub und die Art. 166 unter 1, sowie Art. 167 erwähnte Erpressung;
3.) Diebstahl, Beruntrauung, Betrug oder Fälschung aus Gewinnsuchr, und die
Art. 166 unter 2 gedachte Erpressungz
4.) Verfertigung falschen Geldes und falscher öffentlicher Creditpapiere.
Der Versuch und die ungleiche Theilnahme sind jederzeit als gleichartig mit dem Ver-
brechen selbst zu betrachten; dahingegen sind vorsetzliche Verbrechen und Verbrechen aus
Fahrlässsgkeit in dieser Beziehung einander niemals gleich zu stellen.
Arr. 60.
Zusammentreffen des Rückfalls und der Concurrenz der Verbrechen.
Wenn ein Verbrecher wegen mehrerer Verbrechen gleichzeitig in Untersuchung kommt,
unter welchen sich Ein oder mehrere wiederholte befinden, so kommen die Vorschriften über
die Bestrafung concurrirender Verbrechen und des Rückfalls verbunden zur Anwendung;
es kann jedoch in diesem Falle wegen des Berbrechens, weshalb die Strafe des Rück-
falls eintritt, die Dauer der Juchthausstrafe nicht über Zwanzig, und der Arbeitshaus-
strafe nicht über Zehn Jahre erstreckt werden.
Arr. 61.
Andre Schärfungsfälle.
Ausser den Fällen, wo nach Art. 48 eine Schärfung der Strafe eintrice, oder bei
besondern Verbrechen eine solche ausdrücklich vorgeschrieben ist, kann, abgesehen von der
Festsetzung der Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen, auf die gesetzlich zulässigen
Schärfungen der verwirkten Strafen (Art. 8 und 12) erkannt werden,
1.) wenn ein Verbrecher bereits früher mehrmals wegen Verbrechen bestraft worden
ist, welche wegen ihrer Beschaffenheit die Strafe des Rückfalls nicht nach sich ziehen;
2.) wenn ein Verbrecher bei einem von mehrern Individuen gemeinschaftlich verübten