Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Verbrechen die übrigen Mitschuldigen durch Mißbrauch des nach seinen Verhälenissen zu 
selbigen ihm zustehenden Einflusses verleitet hat. 
Art. 62. 
Milderung gesetzlich bestimmter Strafen 
a. wegen jugendlichen Alters, 
Von dem Aleer an, wo eine Zurechnung stattfinder, (Arc. 66) bis zum vollenderen 
achtzehnten Jahre ist bei begangenen Berbrechen die Jugend als ein Milderungsgrund zu 
betrachten, und die gesetzlich verwirkte Strafe nach richterlichem Ermessen herabzusetzen. 
Insbesondre sollen solche Verbrecher nicht mit Todes= oder Zuchthausstrafe belegt werden, 
sondern es ist statt derselben auf Arbeirshaus= oder Gefängnißstrafe zu erkennen, welche 
auch geschärft, oder in körperliche Züchtigung verwandelt werden kann. Ee ist jedoch die- 
ser Milderungsgrund nicht zu berücksichtigen, wenn aus der Beschaffenheit der That, ihrer 
Beweggründe und der übrigen dabei concurrirenden Umstände sich ergiebt, daß der Verbre- 
cher nicht sowohl aus jugendlichem teichtfinn, als aus Bosheic und mit Ueberlegung gehan- 
delt hat. Allein auch in diesem Falle findet Todes= und lebenslängliche Zuchthausstrafe 
nicht starc, sondern es ist auf eine verhältnißmäsige zeirliche Zuchthausstrafe zu erkennen. 
Art. 63. 
b. wegen unverschuldeter Haft, 
Bei einem ohne gnuͤgenden Grund verhaͤngten, oder ohne alle Schuld des Angeklag- 
ten durch zufaͤllige Umstaͤnde verlaͤngerten Untersuchungsarrest ist der erkennende Richter 
ermaͤchtigt, eine verwirkte zeitliche Freiheitsstrafe auch unter das gesetzlich bestimmte niedrigste 
Maas der Strafart, wiewohl ohne Veraͤnderung derselben, herabzusetzen, oder auch den 
Untersuchungsarrest statt der verwirkten Gefaͤngnißstrafe dem Schuldigen als Strafe anzu— 
rechnen. 
Art. 64. 
e. wegen Verstandesschwäche. 
Wird ein mit Todesstrafe bedrohtes Verbrechen von Personen begangen, bei welchen 
sich zwar kein völliger Mangel des Vernunftgebrauchs, jedoch ein so hoher Grad von 
Blödsinn oder Verstandesschwäche zeigt, daß die gesetzliche Strafe in Mißverhältniß mit 
der Berschuldung stehen würde; so ist statt der Todesstrafe auf lebenslängliche Zuchthaus- 
strafe zu erkennen. 
i 
Art. 65. 
Wirkung des aufergerichtlichen Geständnisses und Ersatzes bei Verbrechen gegen das 
Eigenthum. 
Wenn bei den gegen das Eigenthum andrer Personen aus gewinnsüchtiger Absicht be- 
gangenen Verbrechen, insbesondre bei Diebstahl, Veruncrauung und Betrug, insofern diese 
1838. 20
	        
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