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Art. 96.
Wegen absichtlicher Verbreicung einer falschen für den Staat nachtheiligen oder fuͤr
die oͤffentliche Sicherheit beunruhigenden Nachricht ist auf Gefaͤngnißstrafe bis zu Einem
Jahre zu erkennen.
Zweites Capitel.
Von Beleidigung der Person des Staatsoberhaupts und
seiner Familie.
Art. 97.
Majestätsverbrechen.
Wer ausser dem Falle des Hochverraths die geheiligte Person des Staatsoberhaupts
chätlich beleidigt, ist mic lebenslänglicher Zuchthausstrafe ersten Grades zu belegen.
Art. 98.
Diesenigen, welche das Staatsoberhaupt mit Thätlichkeicen oder körperlichen Verletzun-
gen bedrohen, sind mie Arbeitshausstrafe von Einem Jahre bis Zuchthausstrafe zweicen
Grades von Zehn Jahren zu belegen.
Art. 99.
Ehrverletzende Handlungen oder Aeusserungen gegen das Staatsoberhaup# oder uͤber
dessen Regierungshandlungen sind mit Gefängniß von Einem Monate bis zu Drei Jah—-
ren, oder Arbeitshaus bis zu Vier Jahren zu ahnden.
Art. 100.
Verbrechen gegen die Familie des Staatsoberhaupts.
Koͤrperliche Verletzungen eines Gliedes der Familie des Staatsoberhaupts, wodurch
das Leben oder die Geisteskräfte der verletzten Person in Gefahr kommen, oder ihr
ein bleibender Nachtheil an der Gesundheit zugefuͤgt wird, sind mit Zuchthausstrafe er-
sten Grades von Vier Jahren an, welche bis zu lebenslaͤnglicher Zuchthausstrafe steigen
kann, zu ahnden.
Art. 101.
Andre Thaͤtlichkeiten gegen dieselben Personen ziehen Zuchthausstrafe zweiten Grades
von Zwei bis zu Zehn Jahren nach sich. E—
Art. 102.
Vedrohungen der im Art. 100 benannten Personen mit körperlichen Verletzungen
oder Thätlichkeiten sind mie Arbeitshaus bis zu Vier Jahren zu bestrafen.
1838. 21