Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(∆ 144) 
ist jeder Theilnehmer, welcher dem Entleibten eine rödtliche Berletzung beigebracht hat, als 
Todtschläger, jeder Andre aber nur nach Verhäleniß dessen, was er sich zu Schulden ge- 
bracht, zu bestrafen. Sind die von mehrern Theilnehmern eines Handgemenges dem 
Encleibeen beigebrachten Verletzungen nicht einzeln, sondern nur durch das Zusammentref- 
sen tödtlich, oder ist der Urheber der tödrlichen Verletzung niche zu ermitteln, so ist, in- 
sofern im letztern Falle die einzelnen Theilnehmer ihre Miewirkung bei der tödtlichen Ver- 
lehung niche von sich abzulehnen vermögen, gegen dieselben auf Juchehausstrafe zweiten 
Grades bis zu Jehn Jahren zu erkennen. 6 
Art. 425. 
Ist der Thäter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödkeren zu 
der Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängnißstrafe von Sechs Monaten bis zu 
Drei Jahren oder Arbeitshausstrafe bis zu Vier Jahren zu erkennen. 
Art. 426. 
Kindesmord. 
Eine Murker, welche ihr uneheliches Kind während der Gebure oder in den ersten 
Vier und Zwanzig Stunden nach derselben um das teben bringe, ist mie vier= bis funf= 
zehnjähriger Zuchthauostrafe zweiten Grades zu belegen. 
Bei Abmessung der Strafe ist vorzüglich zu berücksichtigen, ob sie den Eneschluß zu 
Tödtung des Kindes schon vor der Entbindung, oder erst während oder nach derselben 
gefaßt hat. Ist jedoch mit Gewißheit oder grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß 
das lebend geborne Kind nicht lebensfähig war, so ist die nach vorstehender Bestimmung 
verwirkte Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. 
Art. 127. 
Tödtung aus Fahrlässigkeit. 
Wer durch eine aus Nachlässigkeir, Unvorsichtigkeit oder Ungeschicklichkeit sich zu 
Schulden gebrachte Handlung oder Unterlassung den Tod eines Menschen verursache, ist 
nach dem Grade der ihm hierbei zur tast fallenden Verschuldung mit Gefängniß von 
Vier Wochen bis zu Zwei Jahren, oder Arbeitshaus von Einem bis zu Drei Jahren 
zu bestrafen. 
Art. 128. 
Abtreibung der Leibesfrucht. 
Wenn eine Schwangere durch äussere oder innere Mittel ihre Frucht im Murterleibe 
tödtet, oder vor der gehörigen Reife abereibr, so ist sse mit Arbeitshausstrafe von Einem 
bis zu Drei Jahren, oder Zuchthausstrafe zweiten Grades bis zu Drei Jahren zu belegen
	        
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