Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Art. 214. 
Bedingungen der Untersuchung. 
Wegen einfachen und doppelten Ehebruchs ist nicht von Amtswegen, sondern nur auf 
den Antrag einer durch ein solches Vergehen in ihren Zechten verletzten Person mit der 
Untersuchung zu verfahren. ç 
Art. 215. 
Bei dem einfachen Ehebruche ist eine Unrersuchung selbst nicht auf Anzeige des unschul- 
digen Ehegatten zu verhängen, auch eine bereics begonnene nicht forkzustellen, wenn nach- 
gewiesen wird, daß der unschuldige Ehegatte ausdrücklich oder stillschweigend verziehen hat. 
Bei dem doppelten Ehebruche kann aber die Verzeihung des einen Ehegarten die Un- 
kersuchung nicht hindern, wenn der Ehegatte des mitschuldigen Theils solche verlangk. 
Art. 216. 
Bösliche Berlassung eines Ehegatten. 
Wer seinen Ehegatten wider dessen Willen und in der Absiche eigenmächtig verläße, die 
Ehe mit demselben nicht forczusetzen, und entweder seinen Aufenthalesort verheimlicht, oder 
sich in das Ausland begiebe, ist auf Antrag des verlassenen Theils mic Gefängniß von 
Vier Wochen bis zu Zwei Monaten zu bestrafen. 
Art. 217. 
Diese Strafe kann bis auf Sechs Monate Gefängniß gesteigert werden, wenn ein Ehe- 
mann seine Frau und Kinder in einem mittellosen und hülfsbedürftigen Zustande zurückläßt. 
Ark. 218. 
Bigamie. 
Ein in einer nach gesetzlicher Form vollzogenen und durch die compekenrte Behörde noch 
niche für getrenne oder nichtig erklärten Ehe lebender Ehegatte, welcher sich anderweit ver- 
eselicht, wird mic ein= bie zweijähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades belegt. 
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Arr. 219. 
Die Person, welche mit einer bereits verheirarheten Person eine eheliche Verbindung 
eingegangen ist, wird mit drei= bis sechsmonatlichem Gefängnisse bestraft. 
Arr. 220. 
geben beide Personen, welche sich des Verbrechens der doppelcen Ehe schuldig machen, 
schon in ehelicher Verbindung, so tritt gegen jede zwei= bis dreijährige Zuchehausstrafe 
zweiten Grades ein.
	        
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