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Art. 247.
Ausgezeichneter Betrug.
1. Fälschung.
Wer unter dem Namen einer öffentlichen Behörde eine falsche Urkunde ausstellt, oder
eine ächte von einer solchen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Urkunde verfälscht, um
sich oder Andern damit einen Vorcheil zu verschaffen, oder Jemanden in Schaden zu brin-
gen, oder wer eine gültige öffentliche oder Privaturkunde zum Nachtheil der Rechte eines
Andern rechtswidrig verheimlicht, vernichtet oder unbrauchbar macht, ist mit Gefängniß-
strafe bis zu Sechs Monaten oder Arbeitshausstrafe bis zu Zwei Jahren zu belegen.
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Art. 248.
Ist der beabsichtigte Erfolg bereits erreicht worden, so ist bei einem Betrage des
verursachren Nachtheils bis mit Funfzig Thalern auf Gefaͤngniß oder Arbeitshaus bis zu
Vier Jahren, bei einem Betrage desselben uͤber Funfzig Thaler auf Arbeitshaus oder Zucht—
baus zweiten Grades bis zu Sechs Jahren, wenv aber keine Schätzung eintreten kann,
auf Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu Acht Jahren zu erkennen.
Art. 249.
Die unbefugte Ausstellung von Privaturkunden unter dem Namen drieter Personen,
oder die Verfälschung ächter Privaturkunden in rechtswidriger Absiche, ist mit Gefäng-
niß bis zu Sechs Monaten, oder Arbeitshaus bis zu Einem Jahre zu bestrafen.
Ist der beabsichtigte Erfolg bereits erreicht, so ist bei einem Becrage des verursachten
Nachtheils bis mit Funfzig Thalern auf Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu Drei Jah-
ren, bei einem Betrage über Funfzig Thaler auf Arbeitshaus oder Juchthaus zweiten Gra-
des bis zu Bier Jahren, und wenn keine Schätzung eintreten kann, auf Gefängniß oder
Arbeitshaus bis zu Sechs Jahren zu erkennen.
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rt. 250.
Ist jedoch die Fälschung an Reisepässen, Wanderbüchern, Dienst-, Geburks= oder
andern Zeugnissen nur zu dem Zwecke eines erleichterten Fortkommens oder Unterkommens
verübt worden, so findet nur Gefängnißstrafe bis zu Ache Wochen statt.
Art. 251.
Die Fertigung oder der Gebrauch von falschen oder der Mißbrauch von ächten öf-
fentlichen oder Privatsiegeln oder Stempeln zu Erlangung eines unerlaubten Vortheils
oder zu Benachtheiligung eines Andern ist, insofern nicht zugleich wegen Fälschung der
demit bezeichneten Urkunden oder wegen eines dadurch verübten Betrugs eine höhere
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