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welchem das Verbrechen begangen worden ist, noch der eidlichen Bestaͤrkung der That—
sache der Eigenthumsverletzung von Seiten des Verletzten.
IV.
Die in dem Generale wegen des Verfahrens in Untersuchungssachen, vom 30sten
April 1783, 9 4 und 5 vorgeschriebenen Admonitionen der Angeschuldigten bei der Ver-
nehmung sind künftig nicht weiter in Anwendung zu bringen. Der Richier hat bei der
ersten Vernehmung eines Angeschuldigeen denselben im Allgemeinen auf die Pflicht, die
Aussagen vor Gericht durchaus der Wahrheit gemäs abzustatten, aufmerksam zu machen,
und, so oft er es für angemessen findetr, bei spätern Vernehmungen diese Admonition zu
wiederholen.
V.
Auch bei densenigen Verbrechen, welche nach den Vorschriften des Criminalgesetz=
buchs noch mir Todesstrafe bedroht sind, soll eine förmliche sogenannte Specialinquisttion
über besonders abgefaßte Artikel weiter nicht starefindenz vielmehr ist statt derselben nach
beendigrer Instruceion der Sache und vor Vorlegung der Acken an den Vertheidiger ein
Schlußverhör mie dem Inculparen anzustellen. Der Richrer har hierzu die wesentlichen
Momente der geführten Uncersuchung, welche auf die Enrscheidung des Capitalverbrechens
von Einfluß sind, ohne solche in direcke Fragen einzukleiden, unrer gewissen Nummern
zusammenzustellen, diesen Aussatz zu den Acten zu bringen, bei dem Schlußverhör die
aufgesetzten Puncte dem Angeschuldigken vorzuhalten, und es sind dessen Auslassungen hier-
über mit seinen eignen Worten niederzuschreiben.
Für die Aufsetzung der Fragepuncte ist nach der Umfänglichkeit der Sache Ein bis
Drei Thaler und für das Schlußverhör selbst ebensoviel, als für eine summarische Ver-
nehmung von gleichem Umfange, zu liquidiren.
i
VI.
Angeschuldigke, welche während der Dauer der Untersuchung gegen Handgelöbniß ent-
lassen werden, sind zu bedeuten, daß sie sich der Untersuchung durch die Flucht zu ene-
ziehen nicht versuchen, und insbesondre von dem ihnen angewiesenen Aufenehaltsorte
ohne Genehmigung des Untersuchungerichters sich nicht entfernen sollen; bei Verletzung
dieses Handgelöbnisses ist auf eine Verlängerung der ausserdem ihnen aufiuerlegenden
Strafe zu erkennen, welche jedoch nur bis zur Verdoppelung und in keinem Falle über
Ein Jahr ansteigen kann; wird der Angeschuldigte im Uebrigen losgesprochen, so rritt
wegen Brechung des Handgelöbnisses Gefängnißstrafe von Vier bis Sechs Wochen
oder verhälrnißmäsige Geldstrafe ein.