Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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X. 
Ausserordentliche Strafen finden nicht statt. Auch wird die Worschrifé der Crimi- 
nalinstructionen vom Jahre 1770, §& 3 und 5, und vom Jahre 1783, § 11, 
„das Erkenntniß in Untersuchungen wegen sehr harter Verbrechen, wenn der An- 
geschuldigee leugner, und gleichwohl halber oder mehr als halber Beweis wider 
ihn vorhanden ist, darauf zu richten, daß der Angeschuldigte entweder auf Le— 
benszeit oder eine bestimmte Zeitfrist in ein Zuchthaus gebracht werde, mic dem 
Worbehalc, seine Unschuld oder den gebrauchten Vorwand auszuführen,“ 
hiermit aufgehoben, vielmehr soll in allen Fällen, wo aus den nach den Acten sich erge- 
benden Thatsachen der erkennende Richter die volle Ueberzeugung entnimmt, daß das in 
Frage befangene Verbrechen wirklich verübt, und von dem Angeschuldigten begangen worden 
sei, auch bei ermangelndem Geständnisse desselben die ordenrliche gesetzliche Strafe eintre- 
ten. Nur bei den mit Todesstrafe bedrohren Verbrechen ist der Richter solchenfalls er- 
mächtigk, starc derselben auf lebenslängliche Zuchthausstrafe ersten oder zweiten Grades zu 
erkennen. Gegen ein bei nicht vorhandenem gerichtlichen Geständnisse auf Todesstrafe ge- 
richreres Erkenneniß ist jedoch der Angeschuldigte mit einer dritten Defension zu hören, 
über welche das Oberappellarionsgericht in voller Sitzung zu entscheiden hat. 
In Untersuchungen wegen Vergehen gegen die Gesetze und Verordnungen über indi- 
recte Staaksabgaben hat es bei der Vorschrife § 112 des Gesetzes vom 27 sten Decem- 
ber 1833 sein Bewenden. 
XI. 
Auf den Reinigungseid kann nur in solchen Untersuchungssachen erkannt werden, 
welche 
1) Real= oder Verbalinjurien, oder Verleumdungen, oder 
2) solche Vergehungen betreffen, welche auch in den höhern Graden nicht mit Ar- 
beitshausstrafe oder einer höhern Strafarc bedrohe sind, wenn in dem vorliegenden Falle 
nach den besondern Umständen nur eine Geldstrafe oder eine die Dauer von Drei Mona- 
ten nicht übersteigende Gefängnißstrafe eintreten würde. Ob und in welcher Maase derje- 
nige, welchem die teistung eines Reinigungseides auferlegt wird, im Fall der Ablegung 
desselben die durch die Untersuchung erwachsenen Kosten zu tragen verbunden ist „hat der 
erkennende Richter zu ermessen. 
XII. 
Die Ableistung des Urphedens nach beendigter Untersuchung findet nicht weiter statt. 
XIII. 
Die in dem Generale, die Uebereragung der Untersuchungskosten beireffend, vom 
30 sten April 1783, § II unrer 1, 2 enthaltenen Verordnungen werden dahin abgeän-
	        
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