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das Saftabzapfen von den Birken, so wie das Ausziehen von Holzpflanzen mit der Wur-
zel wird nach Verhältniß des dem Eigenthumer dadurch verursachten Schadens und der
von dem Thärter gezeigten Böswilligkeit mit Gefängniß von Einem Tage bis zu Drei Mo-
natren, wofür nach den Bestimmungen im §9 1 auch Handarbeit oder Geldstrafe eintreren
kann, bestraft, insofern niche nach dem Geldbetrage oder wegen erschwerender Umstände
eine höhere Strafe eintritt.
Hiernächst sind auch die zu der Verübung von Forstenéwendungen, so wie von den
§ 17 unter 1, 2, 4 und 13, erwähnten Forstpolizeivergehen gebrauchten Werkzeuge, welche
den auf der That betroffenen Forstfrevlern abgenommen worden sind, zu confisciren.
Diese Confiscation findet auch im Fall der Sistirung der Untersuchung nach 9 32 statt.
* 3. Alle in vorstehenden Paragraphen angegebene Entwendungen sind für voll-
bracht zu achten, sobald der Dieb den Gegenstand derselben an sich genommen, oder we-
nigstens se beschädigt hat, daß das Fortwachsen desselben zurückgehalten oder verhindert
wird. Insbesondre ist Harz, Moos, Gras und Stren für entwender zu achten, wenn
es auch von dem Anzgeschuldigken nur erst abgekratze, abgeschnitten, ab= oder zusam-
mengerecht ist.
§ 4. Wenn diejenigen, welche das Recht oder die Erlaubniß haben, dürres, in
den Waldungen liegendes Holz nebst solchen dürren Aesten, welche ohne Schaden der
Stämme abgebrochen werden können, (Leseholz) zu erholen, zu diesem Zweck Bäume be-
steigen, oder eiserne Werkzeuge anwenden, oder die ihnen hierbei sonst in Hinsicht auf
Jeit, Ort oder Maas der Erholung auferlegte Beschränkung überschreiten, so werden sie
mit Einem bis Vier Tagen Gefängniß oder Handarbeit bestraft, wofür nach § 32
auch Geldstrafe eintreten kann. 4
§ 5. Treffen Forstverl##chen, bei welchen das Maas der Strafe nach dem Geld-
betrage des Entwendeten sich richtet, mie andern, im Art. 50 des Criminalgesetzbuchs er-
wähnten Verbrechen zusammen, welche in Hinsicht auf die Abmessung der Strafe nach
dem Betrage nach gleichen Grundsätzen zu beurtheilen sind, so ist die Vorschrift dieses
Artikels, in andern Fällen aber die Bestimmung des Art. 49 in Anwendung zu bringen.
§ 6. Die Dauer der Gefängnißstrafe wegen der § 1 erwähnten Forstentwendungen
wird verlängere:
1. um die Hälfee,
a) wenn der Dieb bei der Entwendung sich einer Säge bediente hat;
b) wenn die Entwendung an einem Sonntage, Festtage oder Bußtage begangen
worden ist;
C) wenn sich Drei oder mehrere Personen zu gemeinschaftlicher Begehung eines
Holzdiebstahls verabredet haben „und solchen ausfuͤhren;
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