Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

7) Wer unbefugter Weise Gaͤnse inhutet, nach Né der 
Grösse der Heerde, mie . 
bis 
8) Wer mit Ziegen in einer fremden Waldung huͤtet, fuͤr icdee 
Stuͤck mit .. .. 
9) Der Hutungsberecheigte, welcher zugleich mit seiner eignen 
Heerde fremdes Vieh eintreibt, wird fuͤr jedes Stuͤck nach 
den unter 5, 6, 7 enthaltenen Bestimmungen bestrafe. 
10) Jeder Hirt, der eines Hutungsvergehens sich schuldig oder 
theilhaftig macht, mit 
11) Wer ohne Erlaubniß der Forstverwaltung im Walde oder 
in Gefahr bringender Naͤhe desselben ein Feuer anmacht, oder 
ein mie Erlaubniß angemachtes unausgelösche verläßt, wird 
bestraft 
a) in den Monaken November bis mie dem März, mie 
b) in den übrigen Monaten mie 
Ist durch solche Unvorsichtigkeit ein wirklicher Schade gesche— 
ben, so tritt die Bestimmung Ark. 182 des Criminalgesetz- 
buchs ein. 
12) Wer in fremder Waldung auf nicht erlaubten Wegen oder 
durch Culeuren oder durch Schonungen mic Wagen fährt, 
Culturvermachungen, Hege= oder Entwässerungsgräben einreißt 
oder beschädigt, oder Hegezeichen irgend einer Arc, Abthei- 
lungsnummern, Districtssteine und dergleichen umwirft oder 
wegnimmt, oder andre Ungebührnisse abnlicher Art begeht, 
nach Maasgabe des Schadens mit 
bis 
Geschieht dieses in boͤser Absicht, so treten die Strafen des 
Eriminalgesetzbuchs Art. 288 ein. 
13) Wer an siehendem oder gefälltem Holze das Waldzeichen, 
Nummern oder sonstige Bezeichnungen aushaut, wegnimmr, 
oder auf irgend eine Weise unkenntlich mache, mit. 
6„ bis 
  
  
  
  
Tage: 
Gefängniß Geld 
oder . 
Handarbeit. * 
— 5 
— 20 
— 20 
1.— 5 
  
  
  
  
– 
  
10 
20 
* 
——
	        
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