(208 )
Tage:
Gefängniß Geld.
/ oder
Handarbeit. *
14) Wer aufgesetzte Klaftern, Haufen oder Shoce *l chtlich —
einreißt oder umwirft, mit.. . I
bis — 20
§ 48. Andre mit einer Enewendung nicht verbundene Vergehungen wider allgemeine
oder örtliche Verbote, welche den Forstschutz, die Ordnung des Forsthaushaltes oder die
Beförderung der Forstcultur zum Zweck haben, werden nach dem Ermessen des Richters
mit thunlichster Beachtung der im 9 17 bestimmren Strafverhaͤltnisse mit Gefängniß, Hand-
arbeit oder Geldbuse, einerekenden Falls zugleich uncer Confiscation der abgenommenen
Werkzeuge geahndee.
§ 49. Rucksichtlich der in 6 17 und 18 erwähnten Forstpolizeivergehen kann bei
dem Hinzutritte der § 6 untrer 1b5, 2b oder 3 b angegebenen erschwerenden Umstände
oder in Wiederholungsfällen, dafern nicht nach Verbüsung der Scrafe wegen des frühern
Vergehens bereits ein Jahr verflossen ist, nach den vorwaltenden Umständen die Strafe
angemessen erhöht, auch statt der vorgeschriebenen Geldstrafe auf Gefängnißstrafe erkannt
werden, und ist letztern Falls eine Geldbuse von Fünf Groschen Einem Tage Gefängniß
gleich zu achten.
§5 20. Defern die nach § 17 bis mie 19 verwirkten Geldstrafen wegen Unverms-
gens des Forsifrevlers nicht einzubringen sind, so sind sie in Gefängniß oder Handarbeit
zu verwandeln, und ist auch dießfalls Ein Tag Gefängniß oder Handarbeit einer Geldbuse
von Fünf Groschen gleich zu achten.
§21. Hat derjenige, welcher bei Verübung eines Forstpolizeivergehens auf der That
betroffen wird, der Pfändung oder Verhaftung mit Gewale oder lebensgefährlichen Dro-
hungen sich widersetzt, oder bei Begehung der That Waffen oder gefährliche, zu dem be-
absichtigten Geschäfe nicht erforderliche Werkzeuge bei sich geführt, oder von dergleichen
Waffen, oder auch andern mitgebrachten gefährlichen Werkzeugen gegen diejenigen, welche
ihn anhalten wollen, wirklich Gebrauch gemache, so sind die Borschriften Art. 233, 234
des Criminalgesetzbuchs in Anwendung zu bringen.
§ 22. Zusammenrottungen zu gewaltthätiger Verübung von Forstpolizeivergehen sind
mit vier= bis achtwöchentlicher Gefängnißstrafe zu ahnden; bei wirklich ausgeübten Gewalt=
chärigkeiren aber treten die Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs Art. 118 ein, wonach
die Strafe, nach den dort ausgedrückten verschiedenen Abstufungen bis auf Acht Jahre
Juchthaus zweiten Grades steigen kann.