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In Hinsicht auf Kinder unter Zwoͤlf Jahren tritt die Vorschrift des Criminalge—
setzbuchs Art. 66 ein.
6 36. Die Gebühren der Amts= und Gerichtsfrohne bei Vollstreckung der wegen
Forstverbrechen verwirkten Gefängnißstrafen werden mie Aufhebung der dießfallsigen Vor-
schriften in den bestehenden Taxordnungen in der Maase bestimmt, wie sie in der Bei-
lage unter C angegeben sind, und sind solche bei Vermeidung ernster Ahndung weder
durch höhere Ansätze noch durch Forderungen für darin nicht benannte Verrichtungen,
insofern letztere nicht dem Irohn vom Gericht besonders aufgetragen worden, zu über-
schreiten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und das Königliche Sie-
gel beidrucken lassen.
So geschehen zu Dresden, den 21en April 1838.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
A.
N. J.
aus
ist beschuldigt, am (Zeit, Ort und Gegenstand) .. Thlr. .. . gr. . . . pf. nach
der Taxe veruͤbt zu haben. Derselbe wird daher vorgeladen, den (Datum, Tageszeit
und Stunde) an Amts= (Gerichts-) stelle zur Vernehmung zu erscheinen.
Imz Fall des nicht entschuldigten Aussenbleibens soll der Angeschuldigte nach Vor-
schrift des Gesetzes, die Bestrafung der Forstverbrechen betreffend, vom 2ten April
1838, des gerügten Vergehens für geständig und überführt gehalten, sofort ein Er-
kenntniß gegen ihn gesprochen und für publicirt geachtet, und sodann, wenn nicht bin-
nen den nächsten Vierzehn Tagen das ungehorsamliche Aussenbleiben annoch gnügend
abgelehnt wird, unnachsichtlich vollstreckt werden.
Ort und Datum.
(L. S.) Unterschrift des Richters.
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