Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(213) 
Anmerkungen. 
1) Der Ueberbringer erhält Zwei Groschen Insinuationsgebühren. 
2) Gegenwärtige Vorladung ist im künftigen Termine mitzublsgen. 
3) Die Anzeige ist geschehen von dem .. 
4) Wenn die Beschuldigung zugestanden, und die Taxe, Strafe und Unkosten noch 
vor Ablauf des Termins erlegt werden, so sind uͤberhaupt zu bezahlen: 
.. Thlr. .. gr. .. pf. Taxe des Forstverbrechens, 
Geldstrafe, 
Amts= (Gerichts-) kosten bis zum Terminskage, 
Separatgebühren. 
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- 2 - Summa. 
B. 
Ich N. N. gelobe und schwöre, daß ich die Forstverbrechen, welche in dem Forst— 
reviere, fuͤr welches ich angestellt bin, vorfallen, und zu meiner Kenntniß kommen, mit 
aller Treue, Wahrheit und Gewissenhaftigkeit anzeigen, und was ich uͤber die Thatum— 
staͤnde des Vergehens und uͤber dessen Urheber und Theilnehmer aus eigner Ansicht 
wahrgenommen, oder durch fremde Mittheilung erfahren habe, mit genauer Unterschei- 
dung angeben will. 
C. 
Tare 
für die Amts= und Gerichtsfrohne bei Vollstreckung der wegen 
Forstverbrechen verwirkten Gefängnißstrafen. 
a. b. 
bei weniger als zwölftägiger bei zwölf- und mebrtägiger 
Gefängnißstrafe. 
a) Gebühren. 
— -1gr. — - —- 2gr. —- fuͤr Annahme und Einschliessen das 
erstemal. 
—- —-— -— –— . 2 für Ausschliessen das lestemal.
	        
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