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Männliche Verbrecher haben die ihnen zuzuerkennende Arbeitshausstrafe in dem be-
reits errichteten besondern Arbeieshaus zu Zwickau zu verbüsen.
* 12. Wenn die Gerichte nach Art. VI. der Publicationsverordnung in den daselbst
bezeichneten Fällen auf Uebertragung der Kosten aus Staatscassen einen Anspruch zu ha-
ben vermeinen, so haben sie solchen bei dessen Verlust, bis zum 31sten Marz 1839
gebörig anzumelden.
Zu diesem Behuf sind binnen dieser Frist die vollständigen Liquidationen nebst den
dazu gehörigen Acten an die betreffenden Appellationsgerichte einzureichen. Die Appel-
lationsgerichte aber haben zuvörderst die Kosten gehörig festzustellen und beziehendlich zu
moderiren und, wenn sie befinden, daß sie nach der angezogenen Bestimmung aus der
Staatscasse zu übertragen sind, wegen deren Auszahlung Verordnung des Jufstizmini-
sierium auszuwirken.
II.
Das Gesetz, einige Abänderungen in dem Verfahren in Untersuchungs-
sachen betreffend.
* 13. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind ebenfalls auf die zur Zeit der Pu-
blication desselben bereits anhängigen Unrersuchungen, soweit sie nach dem Stand der-
selben annoch Einfluß aussern können, anzuwenden, wiewohl unter folgenden näheren
Bestimmungen.
§44. Damit es einer Abgabe der anhängigen Sachen und der Inhaftaten an
andre Gerichte nicht bedürfe, so sind die bereits anhängigen Untersuchungen bei denjeni-
gen Gerichten fortzustellen und zu Ende zu führen, bei welchen sie nach der zeitherigen
Gesetzgebung begonnen haben.
C.
Aumeldung
wegen zu über-
tragender Ko-
sten.
(Cad Art. 1)
§ 15. Sind in Untersuchungssachen, in welchen nach der zeicherigen Gesetzgebung (ad Art.VIL)
das erste Erkenntniß von einem Appellationsgericht zu fällen war, welche aber nach dem
vorliegenden Gesetz nur erst in der zweiten Instanz dahin gehören, die Acten zu Ab-
fassung der Entscheidung an das betreffende Appellationsgericht bereits gelangt, so ist zu
Vermeidung der Rücksendung und des hierdurch entstehenden Aufenthalts die erste Ent-
scheidung annoch von dem Appellationsgericht zu geben.
Die Enrscheidung in höherer Instanz gehört, sobald ein Bezirksappellarlonsgericht
das erste Erkenneniß einmal ertheilt har, auch in solchen Fällen vor das Oberappella-
tionsgericht.
Uebrigens verbleibt es bei den Vorschrifren des Gesetzes über den Instanzenzug vom
2 Ssten Januar 1835, §9 38 unter 1 und 4, daß die Appellationsgerichte zugleich über
geringere mice zur Untersuchung gekommene VBerbrechen, ingleichen über Bestrafung der
ungleichen Theilnehmer und Begünstiger zu erkennen, so wie, daß die Unterrichter im
1838.