Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(218 ) 
Männliche Verbrecher haben die ihnen zuzuerkennende Arbeitshausstrafe in dem be- 
reits errichteten besondern Arbeieshaus zu Zwickau zu verbüsen. 
* 12. Wenn die Gerichte nach Art. VI. der Publicationsverordnung in den daselbst 
bezeichneten Fällen auf Uebertragung der Kosten aus Staatscassen einen Anspruch zu ha- 
ben vermeinen, so haben sie solchen bei dessen Verlust, bis zum 31sten Marz 1839 
gebörig anzumelden. 
Zu diesem Behuf sind binnen dieser Frist die vollständigen Liquidationen nebst den 
dazu gehörigen Acten an die betreffenden Appellationsgerichte einzureichen. Die Appel- 
lationsgerichte aber haben zuvörderst die Kosten gehörig festzustellen und beziehendlich zu 
moderiren und, wenn sie befinden, daß sie nach der angezogenen Bestimmung aus der 
Staatscasse zu übertragen sind, wegen deren Auszahlung Verordnung des Jufstizmini- 
sierium auszuwirken. 
II. 
Das Gesetz, einige Abänderungen in dem Verfahren in Untersuchungs- 
sachen betreffend. 
* 13. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind ebenfalls auf die zur Zeit der Pu- 
blication desselben bereits anhängigen Unrersuchungen, soweit sie nach dem Stand der- 
selben annoch Einfluß aussern können, anzuwenden, wiewohl unter folgenden näheren 
Bestimmungen. 
§44. Damit es einer Abgabe der anhängigen Sachen und der Inhaftaten an 
andre Gerichte nicht bedürfe, so sind die bereits anhängigen Untersuchungen bei denjeni- 
gen Gerichten fortzustellen und zu Ende zu führen, bei welchen sie nach der zeitherigen 
Gesetzgebung begonnen haben. 
C. 
Aumeldung 
wegen zu über- 
tragender Ko- 
sten. 
(Cad Art. 1) 
§ 15. Sind in Untersuchungssachen, in welchen nach der zeicherigen Gesetzgebung (ad Art.VIL) 
das erste Erkenntniß von einem Appellationsgericht zu fällen war, welche aber nach dem 
vorliegenden Gesetz nur erst in der zweiten Instanz dahin gehören, die Acten zu Ab- 
fassung der Entscheidung an das betreffende Appellationsgericht bereits gelangt, so ist zu 
Vermeidung der Rücksendung und des hierdurch entstehenden Aufenthalts die erste Ent- 
scheidung annoch von dem Appellationsgericht zu geben. 
Die Enrscheidung in höherer Instanz gehört, sobald ein Bezirksappellarlonsgericht 
das erste Erkenneniß einmal ertheilt har, auch in solchen Fällen vor das Oberappella- 
tionsgericht. 
Uebrigens verbleibt es bei den Vorschrifren des Gesetzes über den Instanzenzug vom 
2 Ssten Januar 1835, §9 38 unter 1 und 4, daß die Appellationsgerichte zugleich über 
geringere mice zur Untersuchung gekommene VBerbrechen, ingleichen über Bestrafung der 
ungleichen Theilnehmer und Begünstiger zu erkennen, so wie, daß die Unterrichter im 
1838.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.