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E 35.) Geseß,
die Ehescheidungsklagen wegen Ehebruchs und böslicher Verlassung betreffend;
vom Zten April 1838.
Wasn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben in Betracht, daß nach den Worschriften des Criminalgesetzbuchs die Verbrechen des
Ehebruchs und der böslichen Verlassung des Ehegarten nur auf Antrag des verletzten Theils
unt#ersucht und bestraft werden können, zu Vermeidung von Collusionen bei Ehescheidun-
gen für angemessen gefunden, unter Zustimmung Unsrer getreuen Stände, folgende gesetz-
liche Anordnungen zu treffen:
J.
Einer Klage des unschuldigen Ehegatten auf Ehescheidung wegen Ehebruchs muß die
Criminaluntersuchung vorausgehen, als worauf der unschuldige Ehegatte bei Verlust der
Ehescheidungsklage vor Ablauf der Frist der Strafverjährung anzutragen hat. Doch ver-
bleibt dem unschuldigen Ehegarken das Reche, das weikere Verfahren in der Sache zu
bemmen, wenn er dem schuldigen Ehegarten verzeihr, wodurch er zugleich des Rechts, auf
Scheidung zu klagen sich begiebe.
« II.
Eine bei dem Ehegericht angebrachte Klage auf Trennung der Ehe wegen boͤslicher
Verlassung von Seiten des andern Ehegatten ist zugleich als ein Antrag auf Bestrafung
des schuldigen Theils anzusehen, und es kann dieser Aptrag ohne gleichzeitige Renun-
ciation auf die Ehescheidungsklage und auch nach erfolgter Ehescheidung nicht zurückge-
nommen werden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhaͤndig vollzogen und Unser Koͤnigliches
Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den Zten April 1838.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
V 36.) Verordnung,
die Entlassung der in Untersuchung befangenen Personen auf
Handgelöbuiß betreffend;
vom 4ten April 1838.
Es ist zeither, besonders bei Königl. Untergerichten, zum öftern wahrzunehmen gewesen,
daß in Untersuchungsfällen Angeschuldigee auch bei geringern Verbrechen und in Fällen,
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