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blos mit Wasser und Brod beköstigt, auch vorzugsweise zu den schwereren, gefährlicheren
und schmutzigeren Arbeiten angehalten.
§ 20. Die Militärarbeitsstrafe ersten Grades kann durch eine oder mehrere der Schärfung der
nachbenannten Maasregeln geschärft werden:
1) durch Dunkelarrest auf eine Zeit von Zwanzig bis Dreisig Tagen ununterbrochen
nach einander;
2) durch hartes Lager auf Zehn bis Dreisig Tage, jedoch ununterbrochen nicht län-
ger, als Zwei Tage binter einander;
3) durch Encziehung warmer Kost bis zu Drei Monaten, jedoch unter gleicher Be-
schränkung;
4) bei Verbrechern, deren teibesbeschaffenheit es gestattet, auch durch körperliche Züch-
tigung von Zwölf bis Sechsunddreisig Hieben.
Die Schärfungsmittel unter Nr. 2 und 4 dürfen jedoch niemals mit einander verbun-
den werden.
Militärarbeitsstrafe zweiten Grades kann nur durch die Maasregeln unter Nr. 2 oder
3, oder durch beide zugleich geschärft werden.
Ob und welche Schärfungsmittel der Milicärarbeitsstrafe beigefügt werden sollen, da-
rüber ist jedesmal im Urthel mie zu erkennen.
§ 21. Der strenge Arrest wird in einem Militärarrestbehälcuisse dergestalt vollstreckt,
daß der Verurtheilte entweder:
1) mit andaltender Arbeic, täglich Zehn Stunden lang, beschäftige; oder
2) in einem, dem Tageslichte unzugänglich gemachten, einsamen Behältnisse, bei har-
ter Lagerstätte, eingeschlossen und nur je den vierten Tag mit gewöhnlichem Lager versehen;
Oder
3) ebenfalls je Drei Tage hinker einander, und mit Ausnahme jedes vierten Tages,
täglich Zwei Stunden Vor= und Zwei Stunden Nachmittags krumm geschlossen wird, wo-
bei eine Hand unmittelbar unter dem Knie der entgegengesetzten Seite zu befestigen, bei je-
dem erneuerten Krummschliessen aber mit den Händen und Beinen abzuwechseln ist.
Mit dem strengen Arrest, nach allen drei Vollstreckungsarten, ist für die Dauer der
Socrafzeit der Berlust der töhnung, wovon nur die nothwendige Veköstigung zu beschaffen
ist, so wie die Entziehung aller angewöhnten, nicht nothwendigen Bedürfnisse umunterbro-
chen, die Versagung warmer und überhaupt anderer Nahrungemittel als des blosen Bro-
des und Wassers aber auf je Drei Tage nach einander und so, daß nur jeden vierten
Tag ein warmes nahrhaftes Gemüse nebst Brod verabreicht wird, verbunden.
§ 22. Der strenge Arrest ist in der Regel nach der Vollziehungsart Nr. 1 (921)
anzuwenden. Nach Nr. 2 oder 3 kann er nur dann stattfinden, wenn eneweder
1) der Derurtheilte bereits in der zweiten Classe der Gemeinen stehr, oder
Militärar-
beitsstrafe.
Streuger
Arrest.