Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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tungsfonds geflossene Summe mie Drei vom Hundert jährlich verzinst und bei feiner der- 
einstigen Verabschiedung unverkürze zurückgezahlt. 
Alle Disposicionen, welche der Deserreur vor seiner Entweichung zu Umgehung obiger 
gesetzlichen Bestimmungen getroffen, sowie alle in solcher Absicht contrahirten Schulden, 
sind, sofern der andere Theil von dieser Absicht Kenntniß gehabt hat, für ungültig zu 
achten. 
§ 82. Wenn eine Militärperson, ohne selbst mit zu deserkiren, sich der Verleikung Verleinung zur 
eines Andern zur Desertion, oder der Begünstigung dieses Verbrechens schuldig macht, so Desertion und 
ktreten folgende Strafen ein: deun 
1.) im Falle der Verleitung sechswöchentlicher mirtler Arrest bis zu einjähriger Mili- 
tärarbeitsstrafe ersten Grades, 
2.) im Falle der Begünstigung. dreiwöchentlicher mittler Artest bis zu sechsmonatlicher 
Militaͤrarbeitsstrafe ersten Grades. 
Der Theilnehmer an einer Verabredung zu gemeinschaftlicher Desertion, welcher diese 
und die Mitschuldigen zu einer Zeit, wo der Veruͤbung des Verbrechens noch vorgebeugt 
werden kann, durch eine freiwillige Anzeige zur Kenntniß eines Obern bringt, soll mit 
aller Strafe verschont bleiben. In Hinsicht der Anstifter hat die Selbstanzeige, unter obi- 
gen Voraussetzungen nur Milderung der Strafe zur Folge. 
K83. Wenn eine Militäͤrperson, welche sich eigenmaͤchtig entfernt hat, vor Ablauf Faäͤlle eigen— 
der im 9 74 unter 1 und 2 feftgesetzten Fristen wieder erlangt wird, und der Deserttons- maͤchtiger Ent— 
absicht nicht sonst verdaͤchtig erscheint, so ist sie einer disciplinarischen Abhndung uäter- Frrhalieo 
worfen. sertion zu be- 
Erfolgt die Wiedererlangung zwar erst nach Ablauf der eben gedachten, jedoch bezie= strafen sind. 
bendlich vor Versluß der ebendaselbst am Schlusse fernerweit bestimmteen Frist, so ist, Falls 
die Vermuthung der Desertionsabsicht für abgelehnt angesehen werden kann, höchstens auf 
Sechs Wochen mittlen Arrests zu erkennen. 
9 84. Wer durch Verstümmelung seines Körpers, oder durch Erregung einer Krank= 2.) Hinterzie- 
beit, seine Entlassung aus dem Militärdienste zu bewirken sucht, ist, hung der Mili- 
1.) sofern er zu irgend einer Art des Militärdienstes noch brauchbar befunden wird, roli- 
zur Friedenszeit mit mictlem Arrest bis zu Drei Monaten Militärarbeitsstrase zweirten Gra= melung ur. 
des, im Kriege aber mit strengem Arrest, bis zu viermonarlicher Militärarbeitsstrafe ersten 
Grades zu bestrafen; dagegen 
2.) wenn er im Dienste nicht beibehalten werden kann, zur Zeit des Friedens mit 
Arbeitshausstrafe von Sechs Monaten bis zu Zwei Jahren, zur Kriegszeit aber mit ver- 
doppelter Strafe zu belegen und jedenfalls zugleich zu vartltaißmmäih Erlegung des 
Einstandsgeldes anzuhalten. 
Dieselben Bestimmungen kommen auch dann, wenn eine Militärperson, in der Ab-
	        
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