Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Verletzung der 
Achtung gegen 
Obere. 
Ungehorsam. 
Widerseßlichbeit 
gegen Dienst- 
befehle. 
a) einfache Wi- 
dersetzlichkeit. 
(.245 ) 
sicht, sich dadurch der Dienstpfliche zu entziehen, ein anderes Verbrechen begehe, neben der 
durch das letztere verwirkten Strafe, in Anwendung. 
Capitel 3. 
Von den Verbrechen gegen die Subordination. 
§ 85. Wegen Verletzungen der den Obern schuldigen Achtung, sofern sie nicht in 
Widersetzlichkeic über gehen, finden folgende Strafen statt: 
1) in unbedeutenderen Fällen und wo eine beleidigende Absicht nicht zum Grunde ge- 
legen hak: disciplinarische Ahndung, höchstens bis zu dem Maase des zweiwöchentlichen 
mittlen Arrests; 
2) bei absichtlichen Achtungsverletzungen, jedoch ohne Thätlichkeiten und weder im 
Dienste noch in Beziehung auf dienstliche Verhälenisse: mittler oder strenger Arrest bis zu 
sechsmonarlicher Militärarbeitsstrafe zweiten Grades; 
3) bei absichtlichen ausserdienstlichen Achrungsverletzungen, wenn solche mit Thätlich- 
keiten, jedoch ohne schwerere Körperverletzungen, verbunden gewesen sind: Militärarbeits= 
strafe ersten Grades von Einem bis zu Vier Jahren. 
4) Ausserdienstliche Thätlichkeiten mit schwerer Körperverletzung sind mit der Hälfte 
der in 6 91 angeordneten Scrafe, und höchstens mie zwanzigjähriger Zuchthausstrafe er- 
sten Grades, zu ahnden. 
5) Wenn die Beleidigung im Dienste oder in Beziehung auf dienstliche Verhältnisse 
erfolge ist, tritt die Strafe der Widersetzlichkeit ein. 
& 86. Der Ungehorsam gegen allgemeine Dienstbefehle, Instructionen oder Signale, 
oder auch gegen besondere Anordnungen der Obern, jedoch ohne unmittelbare Widersetzlich- 
keit, ist folgendermaasen zu bestrafen: 
1) wenn keine der nachfolgenden erschwerenden Umstände einereten, mit mittlem bis 
zu dreiwöchentlichem strengen Arrest; 
2) wenn der Ungehorsam unter dem Gewehre oder in Reihe und Glied begangen 
worden ist, bis zu zweisähriger Militärarbeitsstrase zweiten Grades; 
3) im unmittelbaren Dienste gegen den Feind, mit Militärarbeitsstrafe, oder mit Ar- 
beitshausstrafe bis zu Zehn Jahren: 
4) an dem Befehlshaber einer Truppenabtheilung oder eines mit bewaffneter Mann- 
schaft besetzten Platzes, welcher die ihm anbefohlne Abgabe seines Commandos's verweigert, 
mit dem Tode. 
§ 87. Wer ssch gegen einen von einem Obern persönlich ertheileen und an den Mie- 
dern unmittelbar gerichteten Befehl, zu welchem der Obere dienstgemäs berechtigt war, 
durch gusdrückliche Versagung des Gehorsams oder durch fortgesetzte Nichtbefolgung des
	        
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