Verletzung der
Achtung gegen
Obere.
Ungehorsam.
Widerseßlichbeit
gegen Dienst-
befehle.
a) einfache Wi-
dersetzlichkeit.
(.245 )
sicht, sich dadurch der Dienstpfliche zu entziehen, ein anderes Verbrechen begehe, neben der
durch das letztere verwirkten Strafe, in Anwendung.
Capitel 3.
Von den Verbrechen gegen die Subordination.
§ 85. Wegen Verletzungen der den Obern schuldigen Achtung, sofern sie nicht in
Widersetzlichkeic über gehen, finden folgende Strafen statt:
1) in unbedeutenderen Fällen und wo eine beleidigende Absicht nicht zum Grunde ge-
legen hak: disciplinarische Ahndung, höchstens bis zu dem Maase des zweiwöchentlichen
mittlen Arrests;
2) bei absichtlichen Achtungsverletzungen, jedoch ohne Thätlichkeiten und weder im
Dienste noch in Beziehung auf dienstliche Verhälenisse: mittler oder strenger Arrest bis zu
sechsmonarlicher Militärarbeitsstrafe zweiten Grades;
3) bei absichtlichen ausserdienstlichen Achrungsverletzungen, wenn solche mit Thätlich-
keiten, jedoch ohne schwerere Körperverletzungen, verbunden gewesen sind: Militärarbeits=
strafe ersten Grades von Einem bis zu Vier Jahren.
4) Ausserdienstliche Thätlichkeiten mit schwerer Körperverletzung sind mit der Hälfte
der in 6 91 angeordneten Scrafe, und höchstens mie zwanzigjähriger Zuchthausstrafe er-
sten Grades, zu ahnden.
5) Wenn die Beleidigung im Dienste oder in Beziehung auf dienstliche Verhältnisse
erfolge ist, tritt die Strafe der Widersetzlichkeit ein.
& 86. Der Ungehorsam gegen allgemeine Dienstbefehle, Instructionen oder Signale,
oder auch gegen besondere Anordnungen der Obern, jedoch ohne unmittelbare Widersetzlich-
keit, ist folgendermaasen zu bestrafen:
1) wenn keine der nachfolgenden erschwerenden Umstände einereten, mit mittlem bis
zu dreiwöchentlichem strengen Arrest;
2) wenn der Ungehorsam unter dem Gewehre oder in Reihe und Glied begangen
worden ist, bis zu zweisähriger Militärarbeitsstrase zweiten Grades;
3) im unmittelbaren Dienste gegen den Feind, mit Militärarbeitsstrafe, oder mit Ar-
beitshausstrafe bis zu Zehn Jahren:
4) an dem Befehlshaber einer Truppenabtheilung oder eines mit bewaffneter Mann-
schaft besetzten Platzes, welcher die ihm anbefohlne Abgabe seines Commandos's verweigert,
mit dem Tode.
§ 87. Wer ssch gegen einen von einem Obern persönlich ertheileen und an den Mie-
dern unmittelbar gerichteten Befehl, zu welchem der Obere dienstgemäs berechtigt war,
durch gusdrückliche Versagung des Gehorsams oder durch fortgesetzte Nichtbefolgung des