Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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. 15. Die bei dem Generalbriegsgerichtscollegium in erster Justanz anhängigen 
Rechtssachen — auch die nicht streitigen z. B. Vormundschaftssachen — sind bei Auflösung 
dieser Behörde an das Stabekriegsgericht abzugeben und daselbst fortzustellen. Bereits an- 
gefangene rechtliche Verfahren sind jedoch bei der Canzlei des Oberkriegsgerichts zu been- 
digen. 
§. 16. An das Stabskriegsgericht werden auch die bei dem Generalkriegsgerichtscol- 
legium befindlichen letzten Willen abgegeben, und es hat jenes Gericht damit eben so zu ver- 
fahren, als wenn sie bei ihm errichtet oder niedergelegt worden wären. 
. 17. Die Edictalvorladung der aus den Feldzügen von 1812. und 1813. nicht 
zurückgekehrten Militairpersonen, soweit solche nicht in Folge der Bekannemachung vom 
Oten October 1832. (in der teipziger Zeitung Nr. 251.) bereits bei dem Generalkriegs- 
gerichtscollegium geschehen, ist ebenfalls bei dem Scabekriegsgerichte zu veranstalten. An 
dasselbe werden demnach alle bis jetzt bei dem gedachten Collegium eingekommene und noch 
nicht expedirte derartige Gesuche abgegeben, und es wird daselbst mit diesen Verhandlungen, 
jedoch nur rücksichtlich der bis zum 31. October dieses Jahres erfolgenden Anträge, fort- 
gefahren werden. · 
Es haben daher alle diejenigen, welche noch fernerhin solche Edictalien ausbringen wol— 
len, bis zu gedachtem Tage sich bei dem Stabskriegsgerichte mit ihren Gesuchen anzumel— 
den und daselbst die diesfallsigen Obliegenheiten gebührend zu beachten. Spätere Gesuche 
um Edictalvorladung der gedachten Milicairpersonen sind sodann bei den zuständigen Civil- 
gerichten anzubringen. 
6. 18. Sind in den beim Generalkriegsgerichtscollegium in erster Inskanz anhängi- 
gen Civilrechtssachen bis mit dem 30sten April dieses Jahres Rechtsmittel eingewendet 
worden, so sind dieselben zum Verspruch, je nachdem das zweite oder dritte Erkenntniß ab- 
zufassen ist, an das Appellationsgericht zu Dresden oder an das Oberappellationsgericht 
abzugeben. Bereits angefangene Verfahren sind jedoch ebenfalls zuvörderst beim Oberkriegs- 
gerichte zu beendigen. Die Remission erfolgt an das Stabskriegsgericht, und zwar vom 
Appellationsgerichte unmittelbar. 
Vorstehendes gilt auch von den beim Generalkriegsgerichrscollegium anhängigen Appel- 
lationssachen. Die Remission derselben geschieht aber an das zuständige untere Kriegs- 
gericht. 
§. 19. Wenn in einer bei dem Generalkriegsgerichescollegium obschwebenden Ciwvil- 
Kechkssache in den letzten 10 Tagen des Menats April Erkenntnisse publicirt werden und 
die Betheiligten gemeine sind, Rechtsmittel dagegen einzuwenden, so baben sie dieses, bei 
Derlust des Rechtsmittels, entweder bis zum 30sien April bei der gedachten Behörde, oder 
nachher, bis zum Ablaufe der gesetzlichen Frist, bei dem Scabskriegsgerichte zu bewirken. 
Die eingewendeten Rechtemittel (teuterungen oder Oberleucerungen) sind wie Appellationen
	        
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