Widersetzlich-
keiten gegen
Wachen ꝛc.
Widersetzlich-
keit gegen
Obere ausser
Dienst.
Entschädigung.
Oeffentliche
Gewalt gegen-
Militär-Obere.
Auflauf.
(247 )
§ 92. Thätliche Widersetzlichkeit (6 90) in Reihe und Glied, unter den Waffen,
ist mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthausstrafe ersten oder zweiten Grades zu
bestrafen. · -
s93.JmKriegekanndieStrafederthätlichenWidersetzlichkeit(590)unter
den im § 91 und 92 gedachten erschwerenden Umständen bis zur Todesstrafe steigen.
§* 94. Wenn eine Militärperson, im Kriege, irgend eine ihr im unmittelbaren
Dienste gegen den Feind ausdrücklich anbefohlene Dienstleistung widersetzlich verweigert, so
ist sie mit dem Tode zu bestrafen.
* 95. Die Widersetzlichkeit gegen die von Wachen, Runden, Patrouillen, Escorten
oder einzelnen zu polizeilichen Zwecken commandirten Militärpersonen, vermöge dieser ihrer
Eigenschaft, erlassenen Befehle oder Weisungen, sowie die diesen Personen während ihrer
Dienstverrichtung zugefügten Beleidigungen, sind, ohne Rücksicht auf das gegenseitige
Rangverhäleniß, ebenso wie nach § 87 bis 94 die Widersetzlichkeit gegen Obere, zu
bestrafen.
* 96. Wenn ein Oberer, ausser dem Dienste oder selbst auf Urlaub, einen Nie-
dern wegen ordnungswidrigen Benehmens zurechtweist, oder, in Bezug darauf, ihm An-
ordnungen ertheilt, so ist eine dagegen verübte Widerseslichkeic oder Beleidigung, gelinder
als nach 9 87 bis 94, soweit die dortigen Bestimmungen Anwendung leiden, jedoch
wenigstens mic der Halfte der daselbst festgesetzten Serafe und höchstens mic zwanzigjähri-
ger Zuchthausstrafe ersten Grades zu ahnden. 1
Hat sich aber der Obere dabei veranlaßt gesehen, seine Anordnung ausdrücklich, und
mit Verweisung auf die militärische Pflicht des Gehorsams, als Diensibefehl zu erklären,
so tritt die volle Strafe der Widersetzlichkeit ein.
§ 97. Bei allen vorgedachten Körperverletzungen kommen hinsichtlich der Enrschädi-
gung des Verletzten, neben der Srrafe, die Grundsätze der allgemeinen Landesgesetze zur
Anwendung.
§ 98. Wenn eine Militärperson einen Obern durch Drohungen oder Gewaltthä-
tigkeiten zu irgend einer dienstlichen Maasregel zu nöthigen oder ihn davon abzuhalten
sucht, so sind, je nach Beschaffenheit der Umstände, die in 9 88 bis 93 bestimmrten Stra-
fen, jedoch mit einer bis auf die Hälfte des sonstigen Strafmaases ansteigenden Erhöhung,
in Anwendung zu bringen.
§ 99. Wenn bei einem Auflaufe von Milikärpersonen, von diesen Unzufriedenheir
oder Geringschätzung gegen die Obern bezeigt wird, so sind die Anstifter mie Milirärar=
beitsstrafe von Drei Monaten zweiten bis zu Einem Jahre ersten Grades, die übrigen Theil-
nehmer aber mit einfachem Arrest von Acht Tagen bis zu einmonatlichem strengen Arrest zu
bestrafen. Sind die Theilnehmer an einem Auflaufe, ungeachter ausdrücklichen Befehls der
Obern, nicht auseinander gegangen, so treren die Strafen des Aufstandes (6100 und 101) ein.