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Msbrauch er 9 115. Wemn scch ein Oberer gegen einen Niedern einen Mißbrauch seiner Dienst=
rngenn Iiirderr. gewalt im Sinne des Criminalgesetzbuchs Art. 320 erlaubt hat, so ist er, sofern niche
die Handlung an sich eine höhere Serafe nach sich zieht, mit mittlem oder strengem Arrest,
bis zu zweijaͤhriger Militaͤrarbeitsstrafe zweiten Grades, zu belegen.
- ¾275 § 116. Wenn ein Oberer durch sein Dienstansehen einen Niedern zu einer strafba-
Krafbaren ren That, oder zur Theilnahme daran, verleitet oder veranlaßt har, so ist gegen den Er-
Handlungen. stern die ohnehin ausfallende Strafe, nächst der Degradation, bis um die Hälfee des son-
stigen Strafmaases zu erhöhen, und kann noch durch die Cassation verschärfe werden.
Wäre jedoch der Verleitung keine Folge gegeben worden, so finder gegen den Obern,
je nach der Wichcrigkeic des beabsichtigten Verbrechens und dem Grade des angewendeten
Autoritätsmißbrauchs, mittler oder strenger Arrest, bis zu einjähriger Milicärarbeitsstrafe
ersten Grades, und nach Beschaffenheit der Umstände ebenfalls die Cassation stark.
Mbtranh de- § 417. Wenn Wachen oder ihnen gleichstehende Commandirte (s. 9 95) sich eines
hens ron Mißbrauchs ihres augenblicklichen Dienstansehens schuldig machen, so finden, nach Verschie-
Wachen c. denheit der Fälle, und zwar auch wenn der Mißbrauch gegen Personen vom Civilstande
verübe worden ist, die im § 108 bis 116 bestimmten Serafen gegen sie ebenfalls An-
wendung. "
rbiigllnnos 5 118. Ein Oberer, der eine Bestrafung verfüge har, zu welcher. derselbe enrweder
ver Diseipli= Überhaupt oder doch in Beziehung auf den vorliegenden Fall, oder endlich in dem sich an-
nargewalt. gemaßten Umfange nicht berechtigt war, ist mit mittlem oder strengem Arrest, bis zu
zweijähriger Militärarbeitsstrafe zweiten Grades, zu belegen.
Ist durch eine gesetzwidrige Bestrafung dem Bestraften eine grobe Körperverletzung
zugefüge worden, so finden die Bestimmungen des § 110 Anwendung.
r- an 5? 419. Ein höherer Oberer, welcher einen von einem Andern sich erlaubten Miß-
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brauche des brauch des Dienstansehens wissentlich dulder, ist mie der Hälfte der Haupestrafe zu belegen.
Dienskause-
beus. Capitel 5.
BVom Mißbrauch der militärischen Gewale.
Mißbrauch der
Militärgewalt ∆ 120. Wenn eine Militärperson im Friedenszustande irgend ein gemeines Verbre-
im Friedenszu--chen unter dem Vorwande einer dienstlichen Ermächtigung begeht, oder dabei mit einer
unde. Milikärwaffe Thärlichkeiten gegen Civilpersonen verübt, oder die letztern mic angenblicklicher
Anwendung einer solchen Waffe bedroht: so ist die an sich ausfallende Strafe, bis um
die Hälfte ihres sonstigen gesetzlichen Maases, zu erhöhen, soviel dieß, ohne auf eine bö-
bere Serafart zu erkennen, möglich ist.
Verletzung des 0 Q„ : 5
Frickenne § 421. Der Befehlshaber einer Truppenabtheilung, welcher mir derselben eigen-
standes. mächtig in ein fremdes tandesgebier einfällt, ist mit dem Teode zu beftrafen.