Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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443. Miltlärpersonen, welche über Dienstangelegenheiten wissentlich entweder falsche Falsche Mel- 
Meldung erstatten oder falsche Aussagen thun, oder dergleichen Meldungen oder Aussagen vwlesam. 
weiter befördern, oder Befehle und andere Oienstnachrichten falsch ausrichten, sind: 
1) in geringfügigen Fällen disciplinarisch, 
2) in Fällen von bedeurenderer Wichtigkeit aber mit einwöchenrlichem strengen Arrest 
bis zu zweifähriger Milicärarbeitsstrafe zweiten Grades zu belegen. 
5# 444. Insofern jedoch eine solche Meldung, oder eine über dienstmäsige Wahr- 
nehmungen erstattete Aussage, die Stelle eines eidlich bekräfeigten Zeugnisses, als Unter- 
suchungsbeweis, vertritt, findee die nach Beschaffenheit der Umstände ausfallende Strafe 
des Meineides (Criminalgesetzbuch, Art. 184 bis 186), und bei Offizieren überdieß die 
Cassation statt. 
§ 145. Wer, ohne die Absiche des Ungehorsams, in der Meinung augenblicklicher Unterlassene 
Nothwendigkeit, sich eine Abweichung von bestimmeen Befehlen oder Instructionsvorschrif- i 
ten erlaube har und dieses nicht, sobald es ihm möglich geworden ist, meldet, ist: von Instruc= 
1) wenn es in der Nähe des Feindes gescheben, bis zu zetsähriger Millsrarbeit,2/71 
strafe zweiten Grades zu bestrafen; 
2) in andern Fällen aber einer Oisciplinarstrafe unterworfen. 
446. Obere, welche sich in der dienstmäsigen Beaufsichtigung der Niedern, oder Vernachläss- 
in Ausübung ihrer Strafgewalt nachlässig bezeigen, sind, insofern niche ohnehin die Serafe schts der Aus- 
der Begünstigung oder eine noch härtere Strafe gegen sie eintritt, einer Oisciplinarstrafe, dere. 
bei öftern Rückfällen aber der Degradation und strengem Arrest bis zu zwei Monaten 
unterworfen. 
147. Wer auf dem Schildwach= oder Piketposten seine Instruction durch Vergehen im 
vorschriftwidriges Einlassen in Gespräche, Niedersetzen, Ueberschreicung des Postenbezirke, Wachdienste. 
Tabakrauchen, Vertauschung des Postens, oder sonst auf eine im Nachfolgenden nicht be- 
sonders ausgehobene Weise verletzt, ist einer Disciplinarstrafe, bis zur Höhe des einwö- 
chentlichen mittlen Arrests, unrerworfen. 
448. Gegen diejenigen, welche auf dem Posten 
1) sich niederlegen, oder 
2) schlafen, oder « 
3) durch Abfeuerung des Gewehrs oder sonst falschen Laͤrmen erregen, findet einwoͤ— 
chentlicher mittler bis zu dreiwoͤchentlichem strengen Arrest statt. 
§ 149. Wer von dem ihm angewiesenen Posten eigenmächtig abgehe, oder denfel- 
ben nicht antritt, ist: 
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