(259 )
Befinden bis zur Straflosigkeit, gelten, wenn der Schuldige, vor Anstellung der Unter-
suchung, durch ausgezeichnetes Verhalten seine Ruͤckkehr zur Pflicht dargethan hat.
—
Capitel 7.
Von Diebstahl, Veruntrauung, und Betrug an Cameraden oder
militärischem Eigenthume, sowie von der Geschäftsuntreue
bei der Militärverwaltung.
Cameraden= § 161. Wenn, ausser den im § 163 gedachten Fällen, eine Militärperson, oder
Veebstahl. eine nach & 4 den Militärgesetzen unrerliegende Civilperson das bewegliche Eigenthum einer
andern dergleichen Person durch Diebstahl, Veruntrauung oder Berrug, sofern der Ge-
genstand des tetztern eine Schätzung zuläße, sich zueignet, so ist dieß folgendermaasen zu
bestrafen:
1) bei einem Werthbetrage bis mie Einem Thaler: disciplinarisch, mit einwöchent-
lichem mictlen bis zu zweiwöchentlichem strengen Arrest;
2) bel einem Werehberrage über Einen Thaler bis mie Zehn Thalern: mit zweiws-
chenrlichem strengen Arrest bis zu einjähriger Arbeicshausstrafe;
3) bei einem Werehberrage über Zehn Thaler bis mit Junfzig Thaler: mir Arbeits-
hausstrafe von Acht Monaken bis zu Zuchrhausstrafe zweicen Grades von Zwei Jahren;
4) bei einem Werthbetrage über Funfzig Thaler: mit ein= bis sechsjähriger Zucht-
hausstrafe zweiten Grades.
§ 162. Zugleich zieht das Verbrechen die Cassation, oder Dienstentsetzung, und
die Degradation nach sich.
Erschwerende § 463. Wenn das Verbrechen nach den Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs
Umstände. wegen Hinzukommens eines der im Capitel 12 des besondern Theils bis zu Art. 235 und
im Art. 240 erwähnten erschwerenden Umstände, soweit sie hier Anwendung leiden, stren-
ger als nach 9 161 zu bestrafen wäre, so ist die Serafe des Criminalgesetzbuchs zur
Anwendung zu bringen und die erwaige Concurrenz mehrerer solcher Umstände als ein be-
sonderer Erschwerungsgrund zu berücksichtigen.
Diebstahlie.am § 464. Wenn Milicärverwaltungsbeamte oder andere Personen sich einer im 9161
Nthireiger bezeichneten Verletzung des ihnen selbst, oder den Truppen, oder einem Theile derselben an-
vertrauten, oder unter der Militärverwalkung stehenden beweglichen Eigenrhums schuldig
machen, so treten, nach gleichem Verhältnisse, die in 9 161 und 162 bestimmren Stra-
fen ebenfalls, und zwar auch dann ein, wenn, soviel die Veruntrauungen der mir der
Verwaltung beauftragren Personen betrifft, eine eidliche Verpflichrung zu dem ihnen auf-
gerragenen besondern Dienstgeschäfte, binstchrlich dessen sie sich der Unrreue schuldig gemacht
haben, nicht vorhergegangen ist.