Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Ausserordentliche Einnahmen, z. B. durch Vermächtnisse, Schenkungen u. s. w. wach- 
sen, insoweic nicht andere stiftungs= oder schenkungsmäsige Bestimmungen vorhanden 
sind, dem Stammvermögen zu. 6 
Die auf ein Kirchenvermögen bereits gewiesenen festbestimmten Ausgaben für Schul- 
zwecke sollen auch fernerhin aus demselben bestritten werden, so lange die höhere Behörde 
nicht für nöchig sindek, solches zu sicherer Erreichung seines eigenthümlichen Zweckes davon 
zu befreien. ktetzteres kann jedoch, insoweie die Ausgabe seit unvordenklicher Zeit gleich- 
mäsig erfolgt ist, ohne Zustimmung der Betheiligten nicht geschehen. 
Desgleichen können auch, wenn niche ausdrückliche stiftungsmäsige Bestimmungen ene- 
gegenstehen, ausserordentliche oder neue, auf früherer Bewilligung nicht beruhende Zuschüsse 
zu Unterstützung der Schulen einer Parochie aus deren Kirchenärar entnommen werden, 
sobald dieß, nach dem Ermessen der höhern Behörde, unbeschadet des Kirchenzweckes, 
gescheben kann und dabei nicht eine Schulgemeinde vor anderen zu demselben Kirchspiele 
gehörigen Schulgemeinden begünstiget wird. 
Wem Geldan= § 2. Sind die 9 1 erwähnten Fonds unzureichend oder deren gar niche vorhanden, 
lagen zu ma= so haben die Kirchen= und Schulgemeinden den ganzen oder den fehlenden Bedarf für 
chen seien. ihre Kirchen und Schulen durch Anlagen unter sich aufzubringen. 
Wegfall der Ee dürfen daher die Kirchen= und Schulbedürfnisse, soweit solche in den Gemein- 
Spann= und den umzulegen sind, nicht weiter durch Naturalleistungen mittelst Spann= und Handdienste 
Handdienste. aufgebracht werden. 
Beitrags= § 3. Zu dergleichen Anlagen sind alle Mitglieder der Kirchen= und Schulgemeinde 
pflich. und das ganze im Kirchen= und Schulbezirke besindliche unbewegliche Eigenthum, wenn 
auch dessen Besitzer nicht wesentlich in dem Bezirke sich aufhalten (Forenser), oder einer 
andern Confession angehören, insoweit nicht gegenwärtiges Gesetz eine Befreiung aus- 
spricht, verhälenißmäsig beizuziehen. 
Wie die Anla- § 4. In Städten ist, wenn nach 9 2 Anlagen zu machen sind, nach § 92 der 
Fseies aachen Städteordnung zu verfahren. Oer hiernach festgesetzte Juß ist auch für diejenigen ver- 
Städten, bindlich, welche, obwohl dem Kirchen= und Schulverbande, doch nicht dem Gemeinde- 
verbande angehören, oder von solchen Anlagen bisher befreic gewesen sind. 
2) in Dörfern, § 5. In Derfern und solchen Orten, welche die Städceordnung nicht angenommen 
haben, sind dergleichen Anlagen zur Hälfte auf alle Einwohner, welche das vierzehnte Le— 
bensjahr zurückgelegt haben, nach der Kopfzahl, zur andern Hälfte unrer die Angesessenen 
allein, nach Verhältniß der Grundsteuer, zu vertheilen. 
3) in gemisch- 6. In gemischten Kirchen= und Schulbezirken ist, wenn darüber nicht schon eine 
ten Kirchen= Norm feststehe, von der Kirchen= oder Schulinspection eine Vereinigung über die Quote 
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zenegrn ". zu vermitteln, nach welcher einer Seirs die Stadtgemeinde und andrer Seits die dahin
	        
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