Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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„—l- 40.) G e s tz % 
die Aufhebung des Bier= und Mahlzwangs betreffend; 
vom 27 sten März 1838. 
W33, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
baben, mit Zustimmung Unserer gecreuen Stände, die Aufhebung nachstehend genannter 
Bannrechte beschlossen, und verordnen deshalb, wie folger: 
Sdusche § 1. I. In Bezug auf den städrischen Brauurbar werden vom 1 sten Ja- 
zwangs= huar 1839 an 
rechte, welche 1) das allgemeine Verbietungsreche der gesammten Städte des ganzen Landes gegen 
71 den Berrieb des Brauereigewerbes auf dem plakten Lande, insoweit nicht schon zeither die- 
ses Berbietungsrecht durch die, einzelnen Landbrauereien zugestandenen, in dem Mandate 
vom 2##lsten Februar 1827, 9 1 genannten Rechtstitel Einschränkungen erlicten har, 
2) das Verbietungsrecht jeder einzelnen Stadt gegen Anlegung neuer Landbrauereien 
im Umkreise einer Meile, 
3) das Verbiekungereche jeder einzelnen Stade, gegen das Einlegen fremden, d. h. 
nicht in ihr selbst gebrauten Bieres, innerhalb der Meile, 
4) das VBerbietungsrecht der brauberechtigten Bürgerschaft jeder Stadt gegen das 
Einbringen ausserhalb der Stadt gebrauten Bieres in dieselbe, aufgehoben. 
Nechtedesstäde §9 2. Dagegen bleiben ferner bei Kräften: 
Pbeen urtu: a) das Rechr der brauberechtigten Häuser in den Städten, daß nicht andere Hausbe- 
fortdauern. sitzer in derselben Stadt die Braunahrung (ereiben dürfen, 
b) das Befugniß einzelner städtischer Brau= und Malzhausbesitzer, zu verlangen, daß 
die Branberechtigten nur in diesen Häusern malzen und brauen dürfen, 
c) das Verbietungsrecht der in einzelnen Städten sich befindenden Brauerinnungen, 
daß NRiemand, der nicht zu ihrem Mittel gehört, bei der Verfertigung des Bieres als 
Brauer gebraucht werden darf. 
Entschädigung % ** „ "„ " 
für die 91 auf— * 3. Für den Wegfall der im § 1 bezeichneren Gerechtsame wird vom Staate in 
- nachfolgender Weise eine Entschädigung geleister. 
- 4. Zu diesem Behufe wird aus den Malzsteuerregistern der Jahre 1834 bis mic 
Entsch'tigung 1837 der gemeinjährige Durchschnitt des von dem Brauberechtigken zum Verbrauen ver- 
bestehr? steuerten Malzes ermittelt, und der zehnte Theil des durchschnittlichen einjährigen Be- 
trags als das zur Entschädigung geeignete Quancum angenommen, die Entschädigung 
selbst aber, mir Sechs Groschen für jeden Cenener Malz, durch eine jedesmal den 1sten 
Juli zahlbare, den 1 sten Juli 1839 anhebende jährliche Jenke gewähr.
	        
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