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der Zeit mit dem fünfundzwanzigfachen Betrage ablöslichen Jahresrenke, welche nicht weni-
ger als ein Sechstheil, und nicht mehr als ein Driteheil des reinen Gewinnes von dem
gemeinjährigen Betrage des von der zwangsberechtigten Brauerei an den zwangspflichtigen
Schänken abgesetzten Bieres ausmachen darf, und unvermindert fortzuentrichten ist, wenn
auch der bieher Zwangspflichtige seinen Bierbedarf ganz, oder zum Theil, bei derselben
Brauerei zu entnehmen fortfährt.
Bei ermangelnder gutlicher Uebereinkunfe enrscheidek, auf des einen oder des an-
dern Theiles Anrufen, über die Ausmittelung und Feststellung dieser Entschädigung,
die Generalcommisston zu den Ablösungen und Gemeinheitstheilungen, welche zu den
nöthigen Erörterungen Specialcommissarien zu ernennen hat.
Pachtrerhölt= * 22. Ist eine kandbrauerei, welcher das 9 20 bezeichnerce Bierverlggsrecht zusteht,
niß. auf Zeit verpachtet, so sind darauf die im 9 38 wegen der Zwangsmühlen enthaltenen
Bestimmungen analog anwendbar.
Abschaffuna der §& 23. Mit dem Bierzwange gegen ganze Ortschaften werden auch die an einigen
seeenet Orten üblichen sogenannten Bierzüge, als eine Gattung desselben, ohne Entkschädigung
aufgehoben.
Corcessionsbe- § 24. Die Erlaubniß zu Anlegung neuer Brauereien auf dem #ande, oder Erwei-
dingungen. rerung des Befugnisses, den Tischtrunk zu brauen, wird nur nach erfolgkem Gehör den-
senigen ertheilte werden, welche früher zur Ausübung des Bierzwangs an dem betreffenden
Orte berechtigt waren, und ist auf die Fälle eines nachgewiesenen Bedürfnisses beschränke.
Aufhebung äl- * 25. Alle bisher gültige Gesetze, welche sich auf die 6 1, ingleichen 6 19 aufge-
Ww Hir bobenen Bierzwangs= und Brauverbierungerechte beziehen, soweit selbige den Bestimmungen
Entscheidungen dieses Gesetzes entgegen treten, so wie alle darüber vorhandene Recesse und Enescheidungen,
über den Bier= soweit solche diese aufgehobenen Rechte betreffen, und in gegenwärtigem Gesetze nicht beson-
zwang. ders aufrecht erhalten worden sind, werden hierdurch ausser Wirksamkeit gesetzt.
Desaße ∆ 26. II. Der Mahlzwang ist der Aufhebung gegen Entschädigung der Zwangs=
zwangé. berechtigten von Seiten der Zwangspflichtigen unterworfen.
Die Ablösung 9 27. Es hängt von dem freien Willen der Zwangspflichtigen ab, ob sie diese Auf-
l uee vomor hebung verlangen und die gesetzliche Entschädigung leisten, oder das Zwangsverhältniß forc-
der Zwangs= setzen wollen, und die zwangsberechtigten Mühlenbesitzer können ausser den 9 44 und 45
pflichtigen ab. erwähnten Fällen, die Zwangspflichtigen zu ersterem nicht durch Provocation nöthigen.
Legitimation 5 28. Die Berechtigung und Cegitimation zum Antrage auf die Aufhebung des
7 Berguns Mahlzwangs ist bei Gemeinden und Einwohnerclassen, nach 9 60, 61 und 62, und
sung. bei einzelnen zwangspflichtigen Grundstücken, nach § 3 bis 9 des Ablösungsgesetzes vom
1 7ten März 1832 zu beurtheilen. Aber auch im erstern Falle muß die Ablösung, ob
sich schon die Stimmenmehrhbeic für sie aussprach, dann unrerbleiben, wenn die Minderzahl