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auf Entscheidung der Specialcommission antraͤgt, und, nach dem Ermessen derselben, fuͤr
die Widersprechenden insbesondere auf andere Art nicht zu beseitigende Nachtheile von der
Abloͤsung zu befuͤrchten sind.
& 29. Der Antrag auf Ablösung des Mahlzwangs ist, unter Darlegung der sac-Wo die Pro-
tischen und rechtlichen Verhältnisse, ebenfalls bei der Generalcommission zu den Ablösungen — aunn-
und Gemeinheitstheilungen anzubringen, welche darauf ebenso, wie bei andern Abloͤsungen, was dazu er—
Specialcommissarien zu bestellen hat. forderlich?
§ 30. Die über die Zeit, bis zu welcher die Zuruͤcknahme der Provocation gestattet Zuruͤcknahme
ist, so wie über die Gültigkeit früher abgeschlossener Verträge in dem Gesetze vom 17ten der- Hrovoco-
März 1832, § 28 und 21 enthaltenen Bestimmungen leiden auch auf den Mahlzwang tigkeit früherer
Anwendung. Verträge.
314. Das in dem Gesetze vom 17t1en März 1832, § 206 flg. vorgezeichnere Verfahren auf
Verfahren ist mit Rücksicht auf die, aus der Sache selbst sich ergebenden Modificarionen, die e
auch hier anwendbar. "
§ 32. Die den Zwangsmällern auszusetzende Entschädigung darf nicht weniger als Worin die Ent-
ein Sechstheil, und nicht mehr als ein Drittheil des durch commissarische Erörterung aus- schän be-
zumitkelnden Reinerkrags ihres Mahlverkehrs mic den ablösenden Zwangepflichtigen betragen. Ablösungerente.
Wo bei
§ 33. Die Abstufung der auszuwerfenden Ablösungsrente zwischen diesem Sechstheil aee
und Drittheil ist nach den örtlichen und besondern Verhältnissen zu bestimmen, und kommt und gneus
dabei Alles in Berücksichtigung, was auf den künftigen Umfang und Ertrag des Mahl= rente zu sehen?
„ und wie die Be-
verkehrs von Einfluß sein kann. rechnung an-
zustellen?
§ 34. Unter Berücksschtigung dieser mehe oder minder vorhandenen Umstände ist, Fortsetzung.
zum Behuf der Ausmirtelung der Ablösungerente, zuerst
a) der umfang des Mahlverkehrs der Zwangsmühle überhaupt, und der Reinertrag
desselben in Gelde zu erörtern und festzustellen, dann
b) der Umfang des mit den ablösenden Zwangepflichtigen insbesondere statthabenden
Mahlverkehrs nach der Scheffelzahl des Mahl= und Schrotgetreides, hiernach
) das Quokalverhältnitz des letztern zu ersterm auszumitteln, wodurch zugleich derjenige
Antheil des Reinertrags des gesammten Mahlverkehrs bestimmt wird, wovon nach §9 32
Ein Sechstheil bis zu Einem Driteheil als Ablösungsrente auszuwerfen ist.
* 35. Bei diesen Erörterungen ist auf einen fünffährigen Jeitraum von Bekannt= Jortsetzung.
machung der Provocation an zurück gerechner, Rücksicht zu nehmen, und beiden Theilen
vor der commissarischen Entscheidung das nöthige Gehör zu verstatten.
6* 36. Die festzustellende Ablösungsrente kann auf halbjährige Aufkündigung von Ablösung der
Seicen des Rentpflichtigen zu jeder Zeit durch Capitalzahlung mit dem fünfundzwanzig= NReute mit Ca-
fachen Betrage aufgehoben werden. pital.
1838. 40